Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: ABGB §470EO §216 IEO §217KO §120 Abs2
Rechtssatz: Dient das bücherliche Pfandrecht der Besicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens kommen vorrangige Pfandgläubiger nicht gemäß § 217 Abs 1 Z 2 EO zum Zug, weil kein Fall des § 470 ABGB vorliegt. Vielmehr ist der Erlös der Verwertung der Sicherheit entsprechend den Grundsätzen des Konkursrechts der Masse zuzuweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §213 VEO §215EO §216EO §217EO §229 Abs1EO §234
Rechtssatz: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei ... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVDEO §210 VBEO §216 IIIhEO §217GBG §14 Abs2GBG §26
Rechtssatz: Die Eintragung der Nebengebührensicherstellung bewirkt von vornherein eine pfandrechtliche Haftung nur nach Maßgabe der betreffenden Vereinbarung und der ihr entnehmbaren Spezifizierung der gesicherten Forderungen. Einer Abweisung des Eintragungsbegehrens hinsichtlich jener Forderungen, die - für sich allein - mangels ausreichender Spezifikation nicht durch eine Neben... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVDEO §210 IVEEO §210 VBEO §216 IIIhEO §217ABGB §912GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengeb... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht beraumte die Tagsatzung zur Verteilung des Überbots von S 1,300.000,-- für die mit Wohnungseigentum an der Wohnung 48 verbundenen 78/5886-Anteile der Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 1530 KG Hötting an und forderte die Personen, die eine Berichtigung ihrer Ansprüche aus dem Überbot begehren, zur Anmeldung auf, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem Grundbuche und den Exekutionsakten als recht... mehr lesen...
Norm: EO §216 IIIhEO §217
Rechtssatz: Exekutionsrechtlich ist die Nebengebührensicherstellung einer zulässige Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs 2 EO und damit im Ergebnis eine in der Spruchpraxis geschaffene Erweiterung bzw Ergänzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze. Entscheidungstexte 3 Ob 79/82 Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §216 IEO §217GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Es muß mindestens das Grundverhältnis für die durch die Nebengebührenkaution sicherzustellenden Forderungen aus der Urkunde entnommen werden können und es ist weiters erforderlich, daß in der Urkunde die Forderungen aufgezählt werden, zu deren Deckung die Nebengebührenkaution herangezogen werden soll. Nur wenn wenigstens bedungen wird, daß sie zur Deckung aller nicht gleichen Rang mit dem Kapital g... mehr lesen...
Aus dem Meistbot von 2 010 000 S der am 15. Dezember 1977 versteigerten Liegenschaft EZ 1 KG A wurde vom Erstgericht der betreibenden Partei a) auf ihre im Range COZ 3 pfandrechtlich sichergestellte Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 13. November 1962 von 400 000 S samt 7% Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 40 000 S der gesamte Kapitalsbetrag, 7% Zinsen für die Zeit vom 15. Dezember 1974 bis 15. Dezember 1977, diverse Kosten und ohne nähere Aufgliederung die Nebengeb... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs2 IIIhEO §217 Z2GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Eine Zinsenforderung kann pfandrechtlich selbständig sichergestellt werden. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals, in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, soferne gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjähr... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs2 IIIhEO §217 Z2GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Eine Zinsenforderung kann pfandrechtlich selbständig sichergestellt werden. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals, in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, soferne gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjähr... mehr lesen...
Norm: EO §216 IIEO §217EO §222 Abs2 eEO §238
Rechtssatz: Mangels abweichender Anträge ist im Verteilungsverfahren die Vorschrift des § 222 Abs 2 EO (§ 238 EO) bei Berechnung der Zuweisungsbeträge analog anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 231/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 3 Ob 231/75 3 Ob 71/88 Entscheidungstext OGH 18.... mehr lesen...
Mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß vom 12. März 1974, verteilte das Erstgericht auf Grund des Ergebnisses der am 20. Feber 1974 durchgeführten Verteilungstagsatzung das für die Liegenschaft der Elfriede S, EZ 1969 KG, am 3. Oktober 1973 erzielte Meistbot von 715.000 S samt Meistbots- und Fruktifikatszinsen. Laut Punkt 9 des Abschnitt 1 B dieses Beschlusses entfällt auf die Verpflichtete eine Hyperocha von insgesamt 34.216.65 S. Von diesem Betrag wurde a) dem Wilhelm Sch. auf Grund d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480EO §217
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 217 Abs 1 Z 2 EO bezieht sich nicht auf verjährte Zinsen. Die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen verjähren in 3 Jahren. Entscheidungstexte 3 Ob 22/66 Entscheidungstext OGH 02.03.1966 3 Ob 22/66 Veröff: JBl 1966,422 = EvBl 1967/88 S 97 = SZ 39/40 4 Ob 542/79 En... mehr lesen...
Im Konkursverfahren wurde eine Liegenschaft des Gemeinschuldners am 6. Mai 1965 kridamäßig versteigert und ein Meistbot von 470.000 S erzielt. Das Erstgericht wies im Meistbotsverteilungsbeschluß u. a. einer Anzahl von Gläubigern Zinsen im Gesamtbetrag von 15.824.80 S zu. Es handelt sich hiebei um Zinsen für Kapitalsforderungen, die vom Tag der Eintragung des Pfandrechtes für die jeweiligen Kapitalsforderungen bis drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages zurückreichen, al... mehr lesen...
Auf einer am 19. Oktober 1951 zwangsversteigerten Liegenschaft ist unter C Postzahl 9 das Pfandrecht für die Darlehensforderung des Friedrich E. in der Höhe von 28.000 S samt 4% Zinsen und eine Nebengebührenkaution von 2800 S einverleibt. Nachdem Friedrich E. am 4. Oktober 1951 für diese Forderung Barzahlung verlangt hatte, brachte er in seiner am 12. Feber 1952 zur Meistbotsverteilung erstatteten Anmeldung vor, daß er die Aufwertung seiner Forderung im Sinn der ihrer Sicherstellung z... mehr lesen...
Auf der den Klägern gemeinsam gehörigen Liegenschaft haftet auf Grund des notariellen Schuldscheines vom 2. Dezember 1937 zugunsten des Beklagten das Pfandrecht für eine Forderung von 10.000 S (alt) nebst 9% Zinsen, 12% Verzugszinsen und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 1500 S (alt). Die Kläger sind nicht Personalschuldner des Beklagten. Der Beklagte wurde zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich aus rassischen Gründen verschleppt, ist derzei... mehr lesen...