Norm
EO §216 IIIhRechtssatz
Exekutionsrechtlich ist die Nebengebührensicherstellung einer zulässige Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs 2 EO und damit im Ergebnis eine in der Spruchpraxis geschaffene Erweiterung bzw Ergänzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze.Exekutionsrechtlich ist die Nebengebührensicherstellung einer zulässige Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach Paragraph 216, Absatz 2, EO und damit im Ergebnis eine in der Spruchpraxis geschaffene Erweiterung bzw Ergänzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003584Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0030OB00079_8200000_004