§ 224 EO Höchstbetragshypothek

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei einer Höchstbetragshypothek sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung oder Übernahme zu berichtigen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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