Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §224
Rechtssatz: Wurde im Meistbotsverteilungsbeschluss einer Pfandgläubigerin die teilweise Berichtigung einer durch Höchstbetragspfandrecht besicherten Forderung durch Übernahme des entsprechenden Meistbotsrestes durch den Ersteher zugewiesen, dann stehen der Einverleibung der Teillöschung der Höchstbetragshypothek keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Eine (teilweise) Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothe... mehr lesen...
Norm: EO §224AnfO §8AnfO §11
Rechtssatz: 1. In die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Exekutionsführung auf eine Liegenschaft nach § 8 AnfO ist nicht nur die Einbringlichkeit der vollstreckbaren Forderung sondern auch die Einbringlichkeit noch nicht titulierter Forderungen einzubeziehen, die auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt sind. 2. Ein Geschenkgeber, der sich im Schenkungsvertrag ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot a... mehr lesen...
Norm: EO §210 VBEO §216 IIIhEO §224GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Die Nebengebührensicherstellung ist eine selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG. Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Entscheidun... mehr lesen...