RS OGH 1999/11/11 6Ob169/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

EO §224
AnfO §8
AnfO §11
  1. EO § 224 heute
  2. EO § 224 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 224 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 224 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. AnfO § 8 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. AnfO § 11 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

1. In die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Exekutionsführung auf eine Liegenschaft nach § 8 AnfO ist nicht nur die Einbringlichkeit der vollstreckbaren Forderung sondern auch die Einbringlichkeit noch nicht titulierter Forderungen einzubeziehen, die auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt sind. 2. Ein Geschenkgeber, der sich im Schenkungsvertrag ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auf der verschenkten Liegenschaft einräumen ließ, ist im Anfechtungsprozeß als Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners passiv klagslegitimiert.1. In die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Exekutionsführung auf eine Liegenschaft nach Paragraph 8, AnfO ist nicht nur die Einbringlichkeit der vollstreckbaren Forderung sondern auch die Einbringlichkeit noch nicht titulierter Forderungen einzubeziehen, die auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt sind. 2. Ein Geschenkgeber, der sich im Schenkungsvertrag ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auf der verschenkten Liegenschaft einräumen ließ, ist im Anfechtungsprozeß als Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners passiv klagslegitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112663

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00169_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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