RS OGH 1999/10/20 3Ob54/99h, 8Ob271/00m, 3Ob235/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

EO §210 VB
EO §216 IIIh
EO §224
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Die Nebengebührensicherstellung ist eine selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG. Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 54/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
    Veröff: SZ 72/152
  • 8 Ob 271/00m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
    Beisatz: Der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, ist zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T1); Veröff: SZ 74/104
  • 3 Ob 235/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 235/06i
    Auch; nur: Die Nebengebührensicherstellung ist eine selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112701

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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