Norm
ABGB §470Rechtssatz
Dient das bücherliche Pfandrecht der Besicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens kommen vorrangige Pfandgläubiger nicht gemäß § 217 Abs 1 Z 2 EO zum Zug, weil kein Fall des § 470 ABGB vorliegt. Vielmehr ist der Erlös der Verwertung der Sicherheit entsprechend den Grundsätzen des Konkursrechts der Masse zuzuweisen.Dient das bücherliche Pfandrecht der Besicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens kommen vorrangige Pfandgläubiger nicht gemäß Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, EO zum Zug, weil kein Fall des Paragraph 470, ABGB vorliegt. Vielmehr ist der Erlös der Verwertung der Sicherheit entsprechend den Grundsätzen des Konkursrechts der Masse zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115423Dokumentnummer
JJR_20010611_OGH0002_0080OB00271_00M0000_004