RS OGH 1979/1/17 3Ob162/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1979
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Norm

EO §216 Abs2 IIIh
EO §217 Z2
GBG §14 Abs2
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 217 heute
  2. EO § 217 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 217 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 217 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 217 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine Zinsenforderung kann pfandrechtlich selbständig sichergestellt werden. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals, in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, soferne gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjährungseinwand erhoben wird, in dem für sie erworbenen Pfandrang zu berücksichtigen; sie unterliegen als selbständige Forderung der Vorschrift des § 217 Z 2 EO nicht.Eine Zinsenforderung kann pfandrechtlich selbständig sichergestellt werden. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals, in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, soferne gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjährungseinwand erhoben wird, in dem für sie erworbenen Pfandrang zu berücksichtigen; sie unterliegen als selbständige Forderung der Vorschrift des Paragraph 217, Ziffer 2, EO nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003558

Dokumentnummer

JJR_19790117_OGH0002_0030OB00162_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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