Begründung: Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden aufgrund seines Urteils vom 10. Juli 2008, AZ 14 C 1174/07k, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 8.682,88 EUR sA die Zwangsversteigerung der im Eigentum der Verpflichteten stehenden und mit Wohnungseigentum an drei Objekten verbundenen Miteigentumsanteile. Die Liegenschaftsanteile wurden einer Pfandgläubigerin um das Meistbot von 85.000 EUR zugeschlagen (Beschluss vom 18. August 2009). Zur Meistbotsverteilung m... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist die Verteilung des Meistbots aus der Zwangsversteigerung zweier im Eigentum der Verpflichteten gestandener Liegenschaften EZ 39 und EZ 795, die verschiedenen Erstehern zugeschlagen wurden. Das Erstgericht wies aus dem aus der Versteigerung des Grundstücks EZ 39 erzielten Meistbot von 128.000 EUR in der bücherlichen Rangordnung der beigetretenen betreibenden Partei (siehe ON 18) und Pfandgläubigerin 27.056,69 EUR samt Zinsen und Kosten aufgr... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin beim Hälfteanteil der EZ *****, B-LNR 4; es lehnte jedoch die gleichzeitig beantragte Einverleibung eines Fruchtgenussrechts für einen Dritten am nunmehrigen Hälfteanteil der Antragstellerin ab. Ein Rekurs der Antragstellerin blieb erfolglos. Dagegen erhob sie (nach Änderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht) einen ordentlichen Revisionsrekurs. Im Grundbuch sche... mehr lesen...
Begründung: Ob der EZ ***** GB 83020 Wörgl-Kufstein ist zu B-LNR 60 und 61 das mit Wohnungseigentum an Top 44 verbundene Eigentumsrecht für Petra und Helmut F***** einverleibt. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist ob diesen Anteilen zu C-LNR 120a zu Gunsten der Antragstellerin das Pfandrecht im Höchstbetrag von 97.500 EUR einverleibt. Unter Vorlage einer als „Berichtigungsurkunde" bezeichneten Erklärung vom 2. Mai 2008 begehrt die Antragstellerin, beim Pfandrecht C-LNR 120a die ... mehr lesen...
Norm: EO §214 Abs2EO §216 I
Rechtssatz: Die gesetzlichen Verteilungsregeln sind dispositiv. Einer (zumindest schlüssigen) Einigung der Beteiligten über die Verteilung des Meistbots kommt der Vorrang zu. Entscheidungstexte 3 Ob 255/07g Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 255/07g Beisatz: Hier: Beschränkung des Widerspruchs auf den 15.505,48 EUR übersteigenden Betrag ist als zumin... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §27EO §216
Rechtssatz: Wird eine nach § 27 WEG 2002 pfandrechtlich bevorrangt sichergestellte Forderung in einem Zwangsversteigerungsverfahren betrieben, so kommt neben den übrigen Exekutionskosten bei der Verteilung auch den Kosten der Schätzung der Rang der betriebenen Forderung zu. Entscheidungstexte 4 R 279/07w Entscheidungstext LG Feldkirch 27.11.2007 4 R ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416EO §216
Rechtssatz: § 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen. Entscheidungstexte 3 Ob 234/06t Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 234/06t ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: ABGB §470EO §216 IEO §217KO §120 Abs2
Rechtssatz: Dient das bücherliche Pfandrecht der Besicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens kommen vorrangige Pfandgläubiger nicht gemäß § 217 Abs 1 Z 2 EO zum Zug, weil kein Fall des § 470 ABGB vorliegt. Vielmehr ist der Erlös der Verwertung der Sicherheit entsprechend den Grundsätzen des Konkursrechts der Masse zuzuweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §213 VEO §215EO §216EO §217EO §229 Abs1EO §234
Rechtssatz: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei ... mehr lesen...
Norm: EO §210 VBEO §216 IIIhEO §224GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Die Nebengebührensicherstellung ist eine selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG. Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Entscheidun... mehr lesen...