Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz ein... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz ein... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 beantragte die Bietergemeinschaft 1. XXXX, 2. XXXX vertreten durch die Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30. Oktober 2017, Akteneinsicht, Ausnahmen von der Akteneinsicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebüh... mehr lesen...
Begründung: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Ein von der ASt am 16.10.2017 gestellter Nachprüfungsantrag wurde am 12.12.2012 mit dem Beschluss zu W131 2173580-2/41E zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Verfahrensakten W131 2173580-2 und W131 2173580-3. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß § 292 BVergG idF BGBl. I 2016/7 (= BVergG) hatte das BVwG in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderve... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 16.10.2017 beantragte die Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "1010 Wien, Schillerplatz 3, Akademie der bildenden Künste – Bestandssanierung, Fassadensanierung" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H. 2. Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 21.08.2017 beantragten die Erstantragstellerin und die Zweitantragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühren. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Eisenbahnachse München – Verona Brenner Basistunnel – AP218 Baulos Pfons Brenner" der Auftraggeberin, Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE. 2. Die... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 21.08.2017 beantragten die Erstantragstellerin und die Zweitantragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühren. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Eisenbahnachse München – Verona Brenner Basistunnel – AP218 Baulos Pfons Brenner" der Auftraggeberin, Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE. 2. Die... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 12. Juni 2017 beantragte die XXXX , vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG, Esslinggasse 5, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Nichtigerklärung der Entscheidung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport von 2. Juni 2017, G S94510/82-KA/2017, und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 12. Juni 2017 beantragte die XXXX , vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG, Esslinggasse 5, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Nichtigerklärung der Entscheidung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport von 2. Juni 2017, G S94510/82-KA/2017, und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die ... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11)... mehr lesen...
Begründung: I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang: römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 30.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, sowie Anträge auf Akteneinsicht in den Vergabeakt, Bestellung eines Sachverständigen, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Ersatz der entrichteten ... mehr lesen...
Begründung: Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs 3 oder di... mehr lesen...
Begründung: Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs 3 oder di... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/004... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/004... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/004... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/004... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag, Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesondert, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Par... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag, Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesondert, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Par... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 12. Juni 2017 beantragte die XXXX, vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG, Esslinggasse 5, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Nichtigerklärung der Entscheidung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport von 2. Juni 2017, G S94510/82-KA/2017, und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die A... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Antragstellerin (= ASt) stellte, zugewiesen am 23.05.2017 den im Entscheidungskopf bezeichneten Nachprüfungsantrag und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zwei Gebührenersatzbegehren (getrennt für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag). Am 30.05.2017 teilte die ASt mit, dass ihre Anträge hinsichtlich der Lose 1 und 8 bis 42 zurückgezogen würden, dass betreffend die Lose 2 bi... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Antragstellerin (= ASt) stellte, zugewiesen am 23.05.2017 den im Entscheidungskopf bezeichneten Nachprüfungsantrag und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zwei Gebührenersatzbegehren (getrennt für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag). Am 30.05.2017 teilte die ASt mit, dass ihre Anträge hinsichtlich der Lose 1 und 8 bis 42 zurückgezogen würden, dass betreffend die Lose 2 bi... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Antragstellerin (= ASt) stellte, zugewiesen am 23.05.2017 den im Entscheidungskopf bezeichneten Nachprüfungsantrag und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zwei Gebührenersatzbegehren (getrennt für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag). Am 30.05.2017 teilte die ASt mit, dass ihre Anträge hinsichtlich der Lose 1 und 8 bis 42 zurückgezogen würden, dass betreffend die Lose 2 bi... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Antragstellerin (= ASt) stellte, zugewiesen am 23.05.2017 den im Entscheidungskopf bezeichneten Nachprüfungsantrag und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zwei Gebührenersatzbegehren (getrennt für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag). Am 30.05.2017 teilte die ASt mit, dass ihre Anträge hinsichtlich der Lose 1 und 8 bis 42 zurückgezogen würden, dass betreffend die Lose 2... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Antragstellerin (= ASt) stellte, zugewiesen am 23.05.2017 den im Entscheidungskopf bezeichneten Nachprüfungsantrag und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zwei Gebührenersatzbegehren (getrennt für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag). Am 30.05.2017 teilte die ASt mit, dass ihre Anträge hinsichtlich der Lose 1 und 8 bis 42 zurückgezogen würden, dass betreffend die Lose 2... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Antragstellerin (= ASt) stellte, zugewiesen am 23.05.2017 den im Entscheidungskopf bezeichneten Nachprüfungsantrag und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zwei Gebührenersatzbegehren (getrennt für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag). Am 30.05.2017 teilte die ASt mit, dass ihre Anträge hinsichtlich der Lose 1 und 8 bis 42 zurückgezogen würden, dass betreffend die Lose 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Auftraggeber schrieben im November 2015 die gegenständlichen Leistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach § 25 Abs. 5 BVergG zum Abschluss von zwei nebeneinander bestehenden Rahmenvereinbarungen mit einem (einzigen) Unternehmer aus. Der geschätzte Auftragswert betrug EURO 10.868.000,00. 1. Die Auftraggeber schrieben im November 2015 die gegenständlichen Leistungen im... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Auftraggeberin, die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, schrieb im Oktober 2016 die gegenständliche Leistung "Restmüllsammlung 2017 bis 2022, SG und ASG" in neun Losen in einem offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer (je Los) für eine fünfjährige L... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 24.04.2017, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 18.04.2017 im Vergabeverfahren "Mietputztücher und Ölauffangmatten; ID-Nr.: 8021" der Auftraggeberin ÖBB-Technische Services GmbH. Weiters beantragte die Antragsteller... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 24.04.2017, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 18.04.2017 im Vergabeverfahren "Mietputztücher und Ölauffangmatten; ID-Nr.: 8021" der Auftraggeberin ÖBB-Technische Services GmbH. Weiters beantragte die Antragsteller... mehr lesen...