Entscheidungsdatum
08.09.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W138 2169587-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der XXXX, vertreten durch Dr. Christoph LUISSER, Rechtsanwalt, Klosterstraße 31, 2362 Biedermannsdorf betreffend das Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt-Microsoft-Lizenzen für die Server-und Clientlandschaften Proj.Nr. 2017/7" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, Servitengasse 4/20, 1090 Wien, vom 01.09.2017 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der römisch 40 , vertreten durch Dr. Christoph LUISSER, Rechtsanwalt, Klosterstraße 31, 2362 Biedermannsdorf betreffend das Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt-Microsoft-Lizenzen für die Server-und Clientlandschaften Proj.Nr. 2017/7" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, Servitengasse 4/20, 1090 Wien, vom 01.09.2017 wie folgt beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung durch die XXXX, vertreten durch Dr. Christoph LUISSER, Rechtsanwalt, Klosterstraße 31, 2362 Biedermannsdorf mit Schriftsatz vom 06.09.2017 wird das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2169587-1 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung durch die römisch 40 , vertreten durch Dr. Christoph LUISSER, Rechtsanwalt, Klosterstraße 31, 2362 Biedermannsdorf mit Schriftsatz vom 06.09.2017 wird das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2169587-1 gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 06.09.2017 vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2169587.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017