Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W138 2164444-1/2E
W138 2164531-1/2E
W138 2164534-1/2E
W138 2164540-1/2EE
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX und XXXX , vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen Wien III, GZ: 2601.02844" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien vom 14.07.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen Wien römisch drei, GZ: 2601.02844" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien vom 14.07.2017 beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX und XXXX , vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 mit Schriftsatz vom 20.07.2017 werden die Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung der Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 mit Schriftsatz vom 20.07.2017 werden die Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20.07.2017 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Bietergemeinschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2164534.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017