TE Bvwg Beschluss 2017/9/4 W134 2163019-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2017
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Entscheidungsdatum

04.09.2017

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328
B-VG Art.133 Abs4
RAO §19a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Spruch

W134 2163019-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Beschaffung von Echtzeitsystemen für betriebliche Kommunikation" der Auftraggeberin ÖBB Infrastruktur Aktiengesellschaft, Praterstern 3, 1020 Wien, vertreten durch XXXX, aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 30.06.2017, ergänzt am 30.08.2017, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Beschaffung von Echtzeitsystemen für betriebliche Kommunikation" der Auftraggeberin ÖBB Infrastruktur Aktiengesellschaft, Praterstern 3, 1020 Wien, vertreten durch römisch 40 , aufgrund des Antrages der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 30.06.2017, ergänzt am 30.08.2017, den Beschluss:

A) Dem Antrag, "dass die von der Antragstellerin ordnungsgemäß

entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von insgesamt € 9234,-- für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen gemäß § 19 a RAO zu ersetzen ist" wird stattgegeben.entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von insgesamt € 9234,-- für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen gemäß Paragraph 19, a RAO zu ersetzen ist" wird stattgegeben.

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin die geschuldeten und entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von €

9234,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 30.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, sowie Anträge auf Akteneinsicht in den Vergabeakt, Bestellung eines Sachverständigen, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2017, W139 2163019-1/3E, wurde mit einstweiliger Verfügung der Auftraggeberin für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung abzuschließen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, W134 2163019-2/30E, wurde die Zuschlagsentscheidung vom 20.06.2017 für nichtig erklärt.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 30.8.2017 ergänzte diese ihren Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wie im Spruch ersichtlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)

Die Auftraggeberin, die ÖBB Infrastruktur Aktiengesellschaft, schrieb die gegenständliche Beschaffung von Echtzeitsystemen für betriebliche Kommunikation in einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer für eine siebenjährige Laufzeit aus (CPV-Code: 48820000-2). Der geschätzte Auftragswert beträgt € 5.682.000,-- ohne USt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2017, W139 2163019-1/3E, wurde mit einstweiliger Verfügung der Auftraggeberin für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung abzuschließen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, W134 2163019-2/30E, wurde die Zuschlagsentscheidung vom 20.06.2017 für nichtig erklärt.

Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt € 9.234,--. (gegenständlicher Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Ersatz der Pauschalgebühr

Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend ein Vergabeverfahren über einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von € 5.682.000,-- ohne USt in Höhe von € 9.234,-- zur Gänze bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem Nachprüfungsantrag statt. Daher ist die Auftraggeberin gemäß § 319 Abs 1 und 2 BVergG verpflichtet, der Antragstellerin die entrichtete und geschuldete Pauschalgebühr zu ersetzen.Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem Nachprüfungsantrag statt. Daher ist die Auftraggeberin gemäß Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG verpflichtet, der Antragstellerin die entrichtete und geschuldete Pauschalgebühr zu ersetzen.

Schlagworte

einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Pauschalgebührenersatz,
Rahmenvereinbarung, Vergabeverfahren, Verhandlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W134.2163019.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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