Entscheidungsdatum
31.05.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W131 2158569-1/7E
W131 2158569-2/11E
W131 2158569-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem mit 42 Losen eingeleiteten Vergabeverfahren "Kontinenzartikel, RrNr. 2017-9" der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt (= AUVA = AG) und dem insoweit gegen die Ausschreibung, eventualiter gegen Ausschreibungsteile gerichteten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin XXXX (samt einem insoweit verbundenen eV - Antrag und zwei damit verbundenen Gebührenersatzbegehren) betreffend die Lose 1 und 8 bis 42 und unter Vorbehalt gesonderter Entscheidungen betreffend die auf die Lose 2 bis 7 der streitigen Vergabe bezogenen Rechtsschutzanträge beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem mit 42 Losen eingeleiteten Vergabeverfahren "Kontinenzartikel, RrNr. 2017-9" der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt (= AUVA = AG) und dem insoweit gegen die Ausschreibung, eventualiter gegen Ausschreibungsteile gerichteten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin römisch 40 (samt einem insoweit verbundenen eV - Antrag und zwei damit verbundenen Gebührenersatzbegehren) betreffend die Lose 1 und 8 bis 42 und unter Vorbehalt gesonderter Entscheidungen betreffend die auf die Lose 2 bis 7 der streitigen Vergabe bezogenen Rechtsschutzanträge beschlossen:
A)
I. Das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung (=eV) wird betreffend die Vergabelose 1 und 8 bis 42 des im Entscheidungskopf bezeichneten Vergabeverfahrens hiermit förmlich eingestellt.römisch eins. Das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung (=eV) wird betreffend die Vergabelose 1 und 8 bis 42 des im Entscheidungskopf bezeichneten Vergabeverfahrens hiermit förmlich eingestellt.
II. Das Nachprüfungsverfahren betreffend die Lose 1 und 8 bis 42 der im Entscheidungskopf bezeichneten Vergabe wird hiermit förmlich eingestellt.römisch zwei. Das Nachprüfungsverfahren betreffend die Lose 1 und 8 bis 42 der im Entscheidungskopf bezeichneten Vergabe wird hiermit förmlich eingestellt.
III. Die Gebührenersatzverfahren hinsichtlich der für den Nachprüfungsantrag und den eV- Antrag gesondert vorgetragenen Begehren werden, soweit sie mit den Losen 1 und 8 bis 42 der streitigen Vergabe in Zusammenhang stehen, gleichfalls förmlich eingestellt.römisch drei. Die Gebührenersatzverfahren hinsichtlich der für den Nachprüfungsantrag und den eV- Antrag gesondert vorgetragenen Begehren werden, soweit sie mit den Losen 1 und 8 bis 42 der streitigen Vergabe in Zusammenhang stehen, gleichfalls förmlich eingestellt.
B)
Die Revision gegen die Einstellungsbeschlüsse ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision gegen die Einstellungsbeschlüsse ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin (= ASt) stellte, zugewiesen am 23.05.2017 den im Entscheidungskopf bezeichneten Nachprüfungsantrag und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zwei Gebührenersatzbegehren (getrennt für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag).
Am 30.05.2017 teilte die ASt mit, dass ihre Anträge hinsichtlich der Lose 1 und 8 bis 42 zurückgezogen würden, dass betreffend die Lose 2 bis 7 noch die Widerrufserklärung abgewartet würde, und dass betreffend das restlich noch offene eV - Begehren auf die Geltendmachung der Entscheidungsfrist verzichtet würde.
Auch die AUVA teilte einen Verzicht auf die Geltendmachung der Entscheidungsfrist im eV - Verfahren mit.
Die Entscheidungsfrist des BVwG ruht daher - rechtlich klarstellend - dz iZm dem eV - Begehren bei den Losen 2 bis 7 - siehe dazu zB VwGH Zl 93/01/0307.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Über den Verfahrensgang hinaus ist ausdrücklich (nochmals) festzustellen, dass die Anträge der ASt gemäß Spruch betreffend die Vergabelose 1 und 8 bis 42 zurückgezogen sind und hinsichtlich der Lose 2 bis 7 aufrecht sind.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.1. Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.
A) Zu den (teilweisen) Einstellungen
3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend wurden gegenständlich vom BVwG Teileinstellungen ausgesprochen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Ausschreibung, Einstellung, einstweiligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2158569.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017