Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §18;
Rechtssatz: Für die Verlegung von Terrazzoplatten kommen die Ausnahmen von der Erforderlichkeit einer Beschäftigungsbewilligung nach § 18 Abs 2 und Abs 3 AuslBG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Montagearbeiten oder Reparaturen iZm der Lieferung von Anlagen oder Maschinen oder deren Inbetriebnahme, sondern um bloße Verlegungsarbe... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §18;AuslBG §2 Abs2 litd;AuslBG §2 Abs3 litb;
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 2 lit d AuslBG gilt auch die Verwendung "nach den Bestimmungen des § 18" als Beschäftigung; in einem solchen Fall ist gem § 2 Abs 3 lit b AuslBG der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, dem Arbeitgeber "gleichzuhalten". Eur... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG;AVG §1;AVG §5 Abs1 impl;AVG §73 Abs2;VwGG §27;
Rechtssatz: Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG 1950 in den Angelegenheiten des Arbeitsmarktes ist der BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALES. Schlagworte Verletzung der Entscheidungspf... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §15;AuslBG §18;AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 lita;AuslBG §28 Abs1 litb;AuslBG §3;
Rechtssatz: Hat die "Verleihfirma" keinen Einfluss auf die Arbeitseinteilung und auch keine Kontrolle über die von den ausländischen Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten, ist es rechtlich einwandfrei, ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen dem "Entlehner... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §15;AuslBG §18;AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 lita;AuslBG §28 Abs1 litb;AuslBG §3;
Rechtssatz: Nach der im § 2 Abs 2 AuslBG enthaltenen Umschreibung des Begriffes "Beschäftigung" ist u.a. auch die Verwendung "in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis" zu verstehen; von diesem Inhalt des Begriffes "Beschäftigung" muss, soweit nicht ausdrückli... mehr lesen...