TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/21 97/09/0213

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der RRK Renovierung-Restaurierung-Konservierung Baugesellschaft mbH in Traiskirchen, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 24. Juni 1997, Zl. LGS NÖ/ABV/13113/1 607 095/1997, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 1. Juli 1996 beim Arbeitsmarktservice Baden die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen Vidoje Cvetkovic für die berufliche Tätigkeit als Maurer.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Baden mit Bescheid vom 3. Juli 1996 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) ab.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie brachte darin im wesentlichen vor, ihr Unternehmen sei ausschließlich von der Auftragslage abhängig. Zur Durchführung anfallender Arbeiten bzw. Aufträge werde dringend ein Facharbeiter benötigt; ein solcher stünde mit der beantragten ausländischen Arbeitskraft sofort zur Verfügung. Es werde daher um neuerliche Prüfung der Sachlage ersucht.

Mit Schreiben vom 25. April 1997 gewährte die belangte Behörde - nach Aufhebung ihres Bescheides vom 19. August 1996 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1997, B 3150/96-6, wegen Anwendung der gesetzwidrigen Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 - im fortgesetzten Ermittlungsverfahren Parteiengehör. Im Rahmen dieses Vorhaltes wurde die beschwerdeführende Partei von der Überschreitung der für das Kalenderjahr 1997 festgesetzten Bundeshöchstzahl, die zur Anwendung kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG und die im vorliegenden Fall als nicht erfüllt angesehenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren in Kenntnis gesetzt.

Die beschwerdeführende Partei ließ die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen und erstattete kein Vorbringen zu diesem Vorhalt der belangten Behörde.

Mit dem als Ersatzbescheid im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1997 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG und in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl Nr. 646/1996, für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262 246) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag Ende Mai 1997 bereits 266 951 Ausländer anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft nicht bereits aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG unselbständig beschäftigt sei, und daß für diese auch keine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 7 AuslBG sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die beantragte ausländische Arbeitskraft aufgrund der bisherigen Dienstverhältnisse in Österreich zur Zeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz habe. Auf die beantragte ausländische Arbeitskraft würden auch nicht die Voraussetzungen für eine Überziehung der Bundeshöchstzahl nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BGBl Nr. 278/1995) zutreffen. Zu den ihr mit Schreiben vom 25. April 1997 vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen habe die beschwerdeführende Partei keine Stellungnahme abgegeben. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie bringt dazu im wesentlichen vor, der beantragte Ausländer halte sich aufgrund einer am 20. Juni 1995 ausgestellten Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Stojkovic Baugesellschaft mbH sei für den beantragten Ausländer am 30. Mai 1996 eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 30. Mai 1996 bis 29. Mai 1997 ausgestellt worden. Der beantragte Ausländer halte sich zumindest vier Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig auf. Es stelle eine "Diskriminierung des beantragten DN mit anderen Fremden dar, wenn diese unter den selben Voraussetzungen nunmehr uneingeschränkten Zugang in das Bundesgebiet haben und überdies auch uneingeschränkten Zugang zu jedem Arbeitsplatz". Die beantragte ausländische Arbeitskraft werde zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie der Durchführung bereits übernommener Aufträge benötigt. Es sei nicht erklärlich, aus welchem Grund im gegenständlichen Fall besonders wichtige Gründe oder öffentliche bzw. gesamtwirtschaftliche Interessen nicht gegeben seien. Die belangte Behörde sei auf ihre Prozeßbehauptungen, die eine positive Erledigung rechtfertigen würden, nicht eingegangen und habe auch nicht ausreichend begründet, weshalb die BHZÜVO nicht angewendet werden könne.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl Nr. 257/1995 (i.V.m. § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl Nr. 646/1996 und BGBl Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Sind die genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 leg. cit. nicht erfüllt, dann kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat - dahingestellt bleiben, ob allenfalls Voraussetzungen nach anderen Bestimmungen - wie etwa des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 6 AuslBG - die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen würden (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1996, Zl. 96/09/0269, und vom 19. November 1996, Zl. 96/09/0306, m. w.N.).

Soweit sich die Beschwerde mit dem Erfordernis der Berechtigung zum Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG auseinandersetzt, gehen diese Beschwerdeausführungen - abgesehen davon, daß dieser Versagungsgrund von der belangten Behörde nicht angewendet wurde - demnach an dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorbei.

Insoweit die beschwerdeführende Partei erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet, der Stojkovic Baugesellschaft mbH sei für den beantragten Ausländer am 30. Mai 1996 eine bis 29. Mai 1997 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, liegt in der damit (auch) verbundenen Bestreitung der Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG lediglich eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) vor. Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren die ihr im Rahmen des behördlichen Vorhaltes vom 25. April 1997 bekanntgegebenen Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG nicht in Zweifel gezogen. Solcherart durfte die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgehen, daß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung - im Hinblick auf die damit verbundene weitere Überschreitung der Bundeshöchstzahl 1997 - im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren zu prüfen war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0092). Dazu kommt, daß dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten unter anderem entnommen werden kann, daß der beantragte Ausländer von 15. April 1996 bis 7. Mai 1996 Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezog, danach als Arbeitsuchender beim Arbeitsmarktservice gemeldet war, jedoch seit 10. Juni 1996 nicht mehr beschäftigt gewesen ist. Daß der beantragte Ausländer bei der Stojkovic Baugesellschaft mbH (im Rahmen der in der Beschwerde behaupteten Beschäftigungsbewilligung) eine Beschäftigung jemals aufgenommen habe, oder daß dieser Ausländer im zeitlichen Geltungsbereich der vorliegend anzuwendenden Bundeshöchstzahl 1997 aufgrund einer erteilten Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen sei bzw. Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz habe, wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal behauptet.

Die beschwerdeführende Partei hat trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, aus welchem Grund an der Beschäftigung des beantragten Ausländers ein gesamtwirtschaftliches Interesse bestünde, oder inwieweit die Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 der Bundeshöchtszahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV; BGBl. Nr. 278/1995) in anderer Weise erfüllt seien. Das Vorbringen, der beantragte Ausländer werde für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie für die Durchführung übernommener Aufträge dringend benötigt, reicht in dieser Hinsicht nicht aus. Auch in der Beschwerde wird in dieser Hinsicht kein Sachverhalt dargetan, der im Bundeshöchtszahlenüberziehungsverfahren in Betracht kommen könnte. Solcherart sind auch die Voraussetzungen nach § 1 Z. 3 (lit. a) der BHZÜV nicht erfüllt (vgl. hierzu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0159 und die darin angegebene Vorjudikatur).

Insoweit die beschwerdeführende Partei meint, ein rechtmäßiger Aufenthalt eines "Fremden" im Bundesgebiet in der Dauer von vier Jahren führe (automatisch) zu einem uneingeschränkten Zugang zu jedem Arbeitsplatz, verkennt sie die Rechtslage und fehlt ihren Behauptungen eine rechtliche Grundlage. Vor dem Hintergrund dieses (rechtlich und sachlich) unschlüssigen Beschwerdevorbringens kann dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Partei - nach ihren in diesem Zusammenhang angestellten weiteren Überlegungen - auf Grund einer (nicht nachvollziehbar begründeten und nur) behaupteten "Diskriminierung des beantragten DN" in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG verletzt werden konnte. In der Beschwerde wird jedenfalls nicht aufgezeigt, aus welchem Grund im vorliegenden Fall das AuslBG nicht anzuwenden gewesen wäre, bzw. inwieweit in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vorgelegen sei.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Abhaltung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte schon deshalb abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG). Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegen, weil mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" nicht verletzt würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0326, und die darin angegebene weitere Judikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090213.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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