TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/19 96/09/0306

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §4 Abs6 Z3 impl;
AuslBG §4 Abs7;
BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der V Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. August 1996, Zl. 10/13113/157.8056/1996, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der als Beilage angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte (am 18. April 1996) beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen K.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien mit Bescheid vom 7. Mai 1996 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG ab.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. August 1996 "gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 iVm § 4 Abs. 7 und § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG in der derzeit geltenden Fassung, sowie unter Anwendung der Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 vom 24. November 1995, BGBl. Nr. 763/1995, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung, BGBl. Nr. 278/1995 keine Folge gegeben". In der Begründung wird ausgeführt, die Bundeshöchstzahl für das Kalenderjahr 1996 sei mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. November 1995, BGBl. Nr. 763/1995, mit 263.000 festgesetzt worden. Nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich (Stand Ende Juni 1996) sei die Bundeshöchstzahl um 5,7 % (oder 14.899 ausländische Arbeitskräfte) überschritten. Die beantragte ausländische Arbeitskraft sei weder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG beschäftigt, noch habe der beantragte Ausländer Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es sei auch keine Sicherungsbescheinigung (nach dem AuslBG) für diese ausländische Arbeitskraft ausgestellt worden. Das Ermittlungsverfahren habe keinen Tatbestand zur Anrechnung des beantragten Ausländers auf die Bundeshöchstzahl ergeben. Gleichfalls lägen Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten ausländischen Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995) nicht vor. Auch in der Berufung seien Voraussetzungen, die eine Überziehung der Bundeshöchstzahl (1996) ermöglichen könnten, nicht vorgebracht worden. Mit (am 8. Juli 1996 zugestelltem) Schreiben vom 5. Juli 1996 sei der Beschwerdeführerin (zur Wahrung ihres Rechtes auf Parteiengehör) Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen eingeräumt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch davon keinen Gebrauch gemacht. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (iVm § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl. Nr. 763/1995 und BGBl. Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Sind die genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 leg. cit. nicht erfüllt, dann kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat - dahingestellt bleiben, ob allenfalls Voraussetzungen nach anderen Bestimmungen wie etwa des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen würden. Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchtszahlen geregelt und nach dem Wortlaut des dem § 4 Abs. 6 AuslBG unmittelbar nachfolgenden Abs. 7 ausdrücklich als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0049, und Zl. 95/09/0092).

Soweit sich die Beschwerde mit dem Vorliegen anderer Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auseinandersetzt, gehen diese Beschwerdeausführungen demnach an dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unmißverständlich allein herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorbei. In der Beschwerde wird auch weder behauptet, daß der beantragte Ausländer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterlegen wäre, noch daß bzw. warum für diesen Tatbestände der BHZÜV zur Anwendung kommen könnten. Das Vorbringen, die beantragte ausländische Arbeitskraft sei zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie zur Durchführung von bereits übernommenen Aufträgen notwendig, geht über ein einzelbetriebliches Interesse nicht hinaus und erfüllt daher nicht das nach § 1 Abs. 3 lit. a BHZÜV unter anderem erforderliche gesamtwirtschaftliche Interesse (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0295, und vom 18. Oktober 1996, Zl. 96/09/0293). Auch die Überschreitung der Bundeshöchstzahl wird in der Beschwerde nicht bestritten.

In der Beschwerde werden aber auch weder die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen noch der Umstand bekämpft, daß der Beschwerdeführerin - nach Vorhalt der maßgeblichen Ermittlungsergebnisse - im Berufungsverfahren Gelegenheit geboten wurde, Vorbringen zu erstatten, das die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ermöglichen hätte können. Daß die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht im Verwaltungsverfahren mitgewirkt und demzufolge einen Sachverhalt behauptet habe, der im Bundeshöchstzahlen - Überziehungsverfahren in Betracht kommen hätte können, wird in der Beschwerde jedenfalls nicht dargelegt (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0295). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf diesen (unstrittigen) Verfahrensverlauf zu dem Ergebnis gelangte, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 BHZÜV nicht vorlägen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher auch ohne die beantragte Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090306.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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