Entscheidungsgründe: Der am 20. 6. 1964 geborene Kläger ist seit 2. 1. 1984 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt. Seit Beginn seiner Ausbildung zum Programmierer im April 1990 ist er im sogenannten Rechenzentrum eingesetzt (spätere Bezeichnung: Data Service-Center, kurz DSC). Im Rechenzentrum sind insgesamt ca 120 Mitarbeiter beschäftigt. Leiter des Rechenzentrums ist seit September 1997 der am 25. 5. 1954 geborene Robert Z*****. Organisatorisch ist das Rechenzentrum i... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1973 bei der beklagten Partei beschäftigt. Er war zuletzt Zugbegleiter und schloß im Jahr 1993 das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich ab. Vor dem 13. 11. 1995 hatte der Kläger einen Dienstposten der Gehaltsgruppe V b in der Gehaltsstufe 11 im Sinne der Anlage 2 der Bundesbahnbesoldungsordnung (BBO 1963) inne. Ab 13. 11. 1995 wurde er mit seiner Zustimmung vertretungshalber auf einem Dienstposten verwendet, dessen Inhaberin der Gehaltsgr... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z4
Rechtssatz: Vom Begriff des "leistungsbezogenen Entgelts" sind Provisionsregelungen - nicht erfaßt. Entscheidungstexte 8 ObA 196/99b Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 196/99b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112405 Dokumentnummer JJR_19990826_OGH0002... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Beklagte war vom 1. 6. 1993 bis 31. 8. 1994 bei der klagenden Partei als Verkaufsrepräsentantin für Kopiergeräte (für Normalpapier) beschäftigt und kündigte ihr Arbeitsverhältnis selbst auf. Ihr Arbeitsvertrag enthielt unter anderem eine Konkurrenzklausel mit einer Konventionalstrafe in der Höhe der Bruttobezüge der letzten 6 Monate ihres Arbeitsverhältnisses. Seit 1. 9. 1994 ist die Beklagte bei einem Mitbe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z4
Rechtssatz: Vom Begriff des "leistungsbezogenen Entgelts" sind Provisionsregelungen - nicht erfaßt. Entscheidungstexte 8 ObA 196/99b Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 196/99b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112405 Dokumentnummer JJR_19990826_OGH0002... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab dem Jahr 1968 bei den Österreichischen Bundesbahnen zunächst im Schienenverkehr und seit 1973 im Kraftwagendienst beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom 1. 4. 1980 wurde er in das Beamtendienstverhältnis übernommen. Das Dienstpostenverleihungsschreiben vom 21. 4. 1981 hat unter anderem folgenden Wortlaut: "Auf ihr nunmehriges Dienstverhältnis finden die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt im wesentlichen die Feststellung, daß das zwischen ihm und der beklagten Partei seit 17. 4. 1973 aufrecht bestehende Dienstverhältnis auch nach der mit Schreiben vom 27. 8. 1997 ausgesprochenen Kündigung fortbestehe und ungeachtet des Schreibens der Beklagten vom 21. 8. 1997 ein definitives im Sinne des § 10 der Betriebsvereinbarung sei. Für den Fall der Abweisung des Feststellungsbegehrens begehrte der Kläger die "Aufhebung der Kündigung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, deren Schwergewicht auf der Frage liegt, ob der Kläger von der Beklagten ohne vorangegangenes Disziplinarverfahren entlassen werden dur... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war zunächst als Angestellter der Muttergesellschaft, einer Versicherungsgesellschaft, die alleinige Gesellschafterin der beklagten Partei ist, beschäftigt; mit Wirkung vom 1.5.1991 wurde sein dem KVI (Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte Österreichs, Innendienst) unterliegendes "definitives" Angestelltenverhältnis auf die beklagte Partei vereinbarungsgemäß übertragen. Dabei wurde die weitere Anwendung des KVI mit dem Kläger vereinbart sowie ein "... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §162KollV für die Angestellten der Versicherungsunterhehmungen - Innendienst allg
Rechtssatz: Durch Vereinbarung der Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst auf ein ihm nicht unterliegendes Arbeitsverhältnis kann nicht der Geltungsbereich des Disziplinarverfahrens ausgedehnt werden; die vereinbarten matariell-rechtlichen Kündigungsbeschränkungen bleiben aber au... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §162KollV für die Angestellten der Versicherungsunterhehmungen - Innendienst allg
Rechtssatz: Durch Vereinbarung der Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst auf ein ihm nicht unterliegendes Arbeitsverhältnis kann nicht der Geltungsbereich des Disziplinarverfahrens ausgedehnt werden; die vereinbarten matariell-rechtlichen Kündigungsbeschränkungen bleiben aber au... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102ZPO §228 B8
Rechtssatz: Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nicht möglich, da die Frage der inhaltlichen Berechtigung der Maßnahme als Rechtstatsache nicht feststellungsfähig im Sinne des § 228 ZPO ist. Entscheidungstexte 9 ObA 2107/96k Entscheidungstext OGH 26.06.1996 9 ObA 2107/96k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102ZPO §228 B8
Rechtssatz: Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nicht möglich, da die Frage der inhaltlichen Berechtigung der Maßnahme als Rechtstatsache nicht feststellungsfähig im Sinne des § 228 ZPO ist. Entscheidungstexte 9 ObA 2107/96k Entscheidungstext OGH 26.06.1996 9 ObA 2107/96k ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102B-VG Art90 Abs2
Rechtssatz: Disziplinarverfahren unterliegen nicht dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG. Entscheidungstexte 8 ObA 299/95 Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 299/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097412 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102B-VG Art90 Abs2
Rechtssatz: Disziplinarverfahren unterliegen nicht dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG. Entscheidungstexte 8 ObA 299/95 Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 299/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097412 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AArbVG §96 Abs1 Z1
Rechtssatz: Während die "schlichte" Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verh... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AArbVG §96 Abs1 Z1
Rechtssatz: Während die "schlichte" Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verh... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102
Rechtssatz: In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, daß eine der Sache nach generelle Regelung im Wege von konkreten Einzelmaßnahmen getroffen wird. Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102NBG §38NBG §39DB der ÖNB §35
Rechtssatz: 1) Die DB der ÖNB sind eine Vertragsschablone. 2) Mangels Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen ist ein Disziplinarverfahren nicht möglich. 3) Weitergeltung des § 35 der DB. Entscheidungstexte 9 ObA 192/94 Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 ObA 192/94 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102
Rechtssatz: In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, daß eine der Sache nach generelle Regelung im Wege von konkreten Einzelmaßnahmen getroffen wird. Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102NBG §38NBG §39DB der ÖNB §35
Rechtssatz: 1) Die DB der ÖNB sind eine Vertragsschablone. 2) Mangels Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen ist ein Disziplinarverfahren nicht möglich. 3) Weitergeltung des § 35 der DB. Entscheidungstexte 9 ObA 192/94 Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 ObA 192/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhABGB §1153 AABGB §1162 IAaArbVG §96 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Nichtigkeit einer Disziplinarordnung kann dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig weitgehendes Gestaltungsrecht eingeräumt wird oder seine Gestaltungserklärung unbillig, die verhängte Disziplinarmaßnahme offenbar unangemessen ist, wenn die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach dem Willen der Parteien nur die Überprüfbarkeit beschränken soll.... mehr lesen...