RS OGH 2017/3/24 9ObA51/95, 9ObA2107/96k, 9ObA59/13m, 9ObA131/16d, 9ObA20/17g

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Rechtssatz

Während die "schlichte" Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet (hier: "schlichte" Abmahnung durch den Arbeitgeber).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044168

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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