RS OGH 2017/3/24 9ObA2107/96k, 9ObA131/16d, 9ObA20/17g

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Rechtssatz

Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nicht möglich, da die Frage der inhaltlichen Berechtigung der Maßnahme als Rechtstatsache nicht feststellungsfähig im Sinne des § 228 ZPO ist.Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nicht möglich, da die Frage der inhaltlichen Berechtigung der Maßnahme als Rechtstatsache nicht feststellungsfähig im Sinne des Paragraph 228, ZPO ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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