Begründung: In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist die A***** (im folgenden Aktiengesellschaft) zur FN 95362p mit einem Grundkapital von 5,100.000 S eingetragen. Als selbständig vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder scheinen Ing. Otto D***** und Dr. Manfred E***** auf. Zur FN 127533z ist die D***** P***** GmbH (in der Folge DP GmbH) mit dem Sitz in Wien eingetragen. Gesellschafter und Geschäftsführer sind Ing. Otto D***** und Dr. Manfred E*****. Mit Schrift... mehr lesen...
Begründung: In dem beim Handelsgericht Wien (nunmehr) zu FN ***** geführten Firmenbuch ist seit 15.12.1966 die N***** GmbH (seit 19.3.1997 unter dieser Bezeichnung) mit dem Sitz in Wien, einem Stammkapital von ATS 150,000.000,-- und dem selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Dr.J***** V*****, geb. 4.5.1944, eingetragen. Mit Eingabe vom 17.4.1997 (beim Erstgericht eingelangt am 22.4.1997) legte Dr.J***** V***** als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft dem Firmenb... mehr lesen...
Begründung: In dem beim Handelsgericht Wien (nunmehr) zu FN ***** geführten Firmenbuch ist seit 29.6.1992 die P***** Handels-Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, einem Stammkapital von ATS 61,000.000,-- und dem selbständig vertretungsbefugten Vorstand Hans-Dieter Melwisch eingetragen. Mit Eingabe vom 15.9.1997 (beim Erstgericht eingelangt am 13.10.1997) legte H***** M***** als Vorstand der genannten Gesellschaft dem Firmenbuchgericht das Protokoll über die ordentliche Hauptver... mehr lesen...
Norm: HGB §277 Abs1HGB §12FBG §5 Z3
Rechtssatz: Die Einreichung des Jahresabschlusses gem. § 277 Abs. 1 HGB bedarf nicht der Einhaltung der Formvorschriften des § 12 HGB; die Eintragung des Datums der Einreichung gem. § 5 Z 3 FBG erfolgt von Amts wegen. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 202/98. Diese ist nunmehr unter RW0000692 abrufbar. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: HGB §277 Abs1HGB §12FBG §5 Z3
Rechtssatz: Die Einreichung des Jahresabschlusses gem. § 277 Abs. 1 HGB bedarf nicht der Einhaltung der Formvorschriften des § 12 HGB; die Eintragung des Datums der Einrichtung gem. § 5 Z 3 FBG erfolgt von Amts wegen. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14 R 153/98t. Diese ist nunmehr unter RW0000695 abrufbar. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: HGB §277 Abs1HGB §12FBG §5 Z3
Rechtssatz: Die Einreichung des Jahresabschlusses gem. § 277 Abs. 1 HGB bedarf nicht der Einhaltung der Formvorschriften des § 12 HGB; die Eintragung des Datums der Einreichung gem. § 5 Z 3 FBG erfolgt von Amts wegen. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 202/98. Diese ist nunmehr unter RW0000692 abrufbar. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: HGB §277 Abs1HGB §12FBG §5 Z3
Rechtssatz: Die Einreichung des Jahresabschlusses gem. § 277 Abs. 1 HGB bedarf nicht der Einhaltung der Formvorschriften des § 12 HGB; die Eintragung des Datums der Einrichtung gem. § 5 Z 3 FBG erfolgt von Amts wegen. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14 R 153/98t. Diese ist nunmehr unter RW0000695 abrufbar. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5AußStrG §9 A2AußStrG §9 J3FBG §5 Z6FBG §15
Rechtssatz: Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des § 5 Z 6 FB... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist zu FN 139212z die S***** & Co Beteiligungsgesellschaft mbH (folgend Beteiligungsgesellschaft mbH) mit dem Sitz in K***** eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Beteiligung an sowie der Erwerb und die Verwaltung von Gesellschaften, Unternehmungen oder Teilen hievon, die Übernahme der Geschäftsführung hierin sowie die Beherrschung und Beeinflussung der wirtschaftlichen Tätigkeit anderer Gesellsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5AußStrG §9 A2AußStrG §9 J3FBG §5 Z6FBG §15
Rechtssatz: Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des § 5 Z 6 FB... mehr lesen...
Norm: FBGAußStrG §11JN §19JN §20JN §21JN §22JN §23JN §24JN §25
Rechtssatz: Gegen den Beschluß, mit dem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde, ist eine Vorstellung nicht zulässig. Auch der verspätete Rekurs ist zurückzuweisen. Entscheidungstexte 1 Nc 17/97y Entscheidungstext HG Wien 22.09.1997 1 Nc 17/97y European Case Law Identi... mehr lesen...
Begründung: Einzige Gesellschafterin der I ***** Gesellschaft mbH ist die I. ***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Lauterach, die mit Notariatsakt vom 28.1.1997 die Erklärung zur Gründung der erstgenannten Gesellschaft abgegeben hatte. Unter Vorlage der Satzung der neuen Gesellschaft beantragten die beiden kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer die Eintragung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch. In der Satzung fehlt eine Bestimmung über das Geschäftsjahr und den Bilanzst... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z3GmbHG §4GmbHG §51HGB §277
Rechtssatz: Die Fixierung des Bilanzstichtages und damit des Geschäftsjahres ist fakultativer Bestandteil der Satzung und obliegt den Gesellschaftern und nicht den Geschäftsführern. Die Änderung eines einmal festgelegten Bilanzstichtages erfordert einen Gesellschafterbeschluß. Auf die Eintragung im Firmenbuch sind die Regeln über die Satzungsänderung anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z3GmbHG §4GmbHG §51HGB §277
Rechtssatz: Wenn die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Bestimmung über das Geschäftsjahr enthält, kann vom Willen der Gesellschafter ausgegangen werden, daß das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Entscheidungstexte 6 Ob 193/97v Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 193/97v Veröff SZ 70/151 ... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z3GmbHG §4GmbHG §51HGB §277
Rechtssatz: Die Eintragung des Bilanzstichtages im Firmenbuch schon vor der Einreichung des Jahresabschlusses ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, jedenfalls aber zulässig und zweckmäßig. Entscheidungstexte 6 Ob 193/97v Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 193/97v Veröff SZ 70/151 ... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z3GmbHG §4GmbHG §51HGB §277
Rechtssatz: Die Fixierung des Bilanzstichtages und damit des Geschäftsjahres ist fakultativer Bestandteil der Satzung und obliegt den Gesellschaftern und nicht den Geschäftsführern. Die Änderung eines einmal festgelegten Bilanzstichtages erfordert einen Gesellschafterbeschluß. Auf die Eintragung im Firmenbuch sind die Regeln über die Satzungsänderung anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z3GmbHG §4GmbHG §51HGB §277
Rechtssatz: Wenn die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Bestimmung über das Geschäftsjahr enthält, kann vom Willen der Gesellschafter ausgegangen werden, daß das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Entscheidungstexte 6 Ob 193/97v Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 193/97v Veröff SZ 70/151 ... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z3GmbHG §4GmbHG §51HGB §277
Rechtssatz: Die Eintragung des Bilanzstichtages im Firmenbuch schon vor der Einreichung des Jahresabschlusses ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, jedenfalls aber zulässig und zweckmäßig. Entscheidungstexte 6 Ob 193/97v Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 193/97v Veröff SZ 70/151 ... mehr lesen...
Norm: FBG §1 Abs2FBG §3 Z8FBG §4 Z3FBG §5HGB §15HRV §43 Z6
Rechtssatz: Das Handelsregister hat grundsätzlich von im Gesetz nicht vorgesehenen Eintragungen freizubleiben, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird, was entsprechend seinem Zweck unbedingt vermieden werden muss. Die Eintragung der Ausnahme eines Teiles eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer GmbH von der Eintragung ist im § 43 Z 6 HRV nicht vorg... mehr lesen...