RS OGH 1998/8/12 28R136/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

HGB §277 Abs1
HGB §12
FBG §5 Z3

Rechtssatz

Die Einreichung des Jahresabschlusses gem. § 277 Abs. 1 HGB bedarf nicht der Einhaltung der Formvorschriften des § 12 HGB; die Eintragung des Datums der Einrichtung gem. § 5 Z 3 FBG erfolgt von Amts wegen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14 R 153/98t. Diese ist nunmehr unter RW0000695 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000282

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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