Norm
HGB §277 Abs1Rechtssatz
Die Einreichung des Jahresabschlusses gem. § 277 Abs. 1 HGB bedarf nicht der Einhaltung der Formvorschriften des § 12 HGB; die Eintragung des Datums der Einrichtung gem. § 5 Z 3 FBG erfolgt von Amts wegen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14 R 153/98t. Diese ist nunmehr unter RW0000695 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000282Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011