§ 5 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 5,

Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Flexiblen Kapitalgesellschaften) sind ferner einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum des Vorsitzenden seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
  2. 2.Ziffer 2die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien) und bei Stückaktien deren Zahl;
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 179/2023)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,)
  1. 3.Ziffer 3der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB) sowie deren Abschlußstichtag;der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 UGB) sowie deren Abschlußstichtag;
  2. 4.Ziffer 4die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der §§ 235 ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der §§ 239 ff Aktiengesetz 1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach §§ 96 ff GmbHG, die Spaltung nach dem SpaltG sowie die grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem EUdie Verschmelzung in den Fällen der Paragraphen 219, ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der Paragraphen 235, ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der Paragraphen 239, ff Aktiengesetz 1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach Paragraphen 96, ff GmbHG, die Spaltung nach dem SpaltG sowie die grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem EU-UmgrG;
  3. 4a.Ziffer 4 adie beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE;
  4. 4b.Ziffer 4 bbei börsenotierten Aktiengesellschaften (§ 3 AktG) der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft;bei börsenotierten Aktiengesellschaften (Paragraph 3, AktG) der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft;
  5. 5.Ziffer 5Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt werden;
  6. 6.Ziffer 6bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen; gehören alle Anteile an einer Aktiengesellschaft alleine oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, dieser Umstand sowie sein Name, gegebenenfalls sein Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer;
  7. 7.Ziffer 7bei Flexiblen Kapitalgesellschaften die Angaben über Unternehmenswert-Anteile gemäß § 9 Abs. 6 FlexKapGG.bei Flexiblen Kapitalgesellschaften die Angaben über Unternehmenswert-Anteile gemäß Paragraph 9, Absatz 6, FlexKapGG.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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