§ 9 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragene Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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