Entscheidungen zu § 9 Abs. 5 ARG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

16 Dokumente

Entscheidungen 1-16 von 16

RS OGH 2020/7/29 9ObA29/20k

Norm: ARG §7 Abs7ARG §9 Abs5
Rechtssatz: Ein Arbeitnehmer hat für die von ihm an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt (§ 7 Abs 7 ARG). Entscheidungstexte 9 ObA 29/20k Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 ObA 29/20k ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.07.2020

TE OGH 2010/6/30 9ObA46/09v

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der seit 1983 zuerst als Vertragsbediensteter und dann seit 1989 als Beamter bei der Beklagten beschäftigte Straßenbahnfahrer ist seit 1. 8. 1990 in das Schema II, Verwendungsgruppe D der Besoldungsordnung 1967 der Betriebsbeamten eingeordnet. Im September 1998 wurde er in das Schema II, der Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe C der Betriebsbeamten überstellt. Seine Zuweisung an die Wiener Linien GmbH & Co KG zur Dienstleistung... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 30.06.2010

TE OGH 2006/5/4 9ObA60/05x

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Entscheidung | OGH | 04.05.2006

RS OGH 2006/5/4 9ObA60/05x

Norm: ARG §7 Abs5ARG §9 Abs5UrlG §6 Abs3
Rechtssatz: Wird bei regelmäßigem Schichtbetrieb an einem Feiertag, an dem Schichtarbeit von 22,00 bis 6,00 zu leisten gewesen wäre, Urlaub konsumiert und am unmittelbar folgenden Feiertag (Ostern) von 22,00 bis 6,00 gearbeitet, steht Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschuss nur bis 24,00 des zweiten Feiertags und nicht darüberhinaus in den folgenden Werktag zu. Das Urlaubsentgelt für den statt der Nachtschi... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.05.2006

TE OGH 2000/3/15 9ObA215/99d

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Entscheidung | OGH | 15.03.2000

RS OGH 2000/3/15 9ObA215/99d

Norm: ARG §9 Abs5nö SpitalsärzteG 1992 §15
Rechtssatz: Spitalsärzte im Sinne des § 1 nö SpitalsärzteG 1992, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, haben gegenüber ihrem Dienstgeber zusätzlich zu den in den §§ 15 ff nö SpitalsärzteG 1992 normierten Entgeltansprüchen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG, für dessen Berechnung alle regelmäßig anfallenden Entgeltbestandteile heranzuziehen sind. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.2000

RS OGH 2000/3/15 9ObA215/99d, 9ObA46/09v

Norm: ARG §9 Abs5B-VG Art21
Rechtssatz: Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind (hier: Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind), sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.2000

TE OGH 1999/4/15 8ObA273/98z

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Entscheidung | OGH | 15.04.1999

TE OGH 1994/9/14 9ObA132/94

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Entscheidung | OGH | 14.09.1994

RS OGH 1994/9/14 9ObA132/94, 9ObA132/12w

Norm: ARG §2 Abs1 Z5ARG §7 Abs5ARG §9 Abs1ARG §9 Abs5KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt18KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt54
Rechtssatz: Feiertagsentgelt bei "Hineinarbeiten" in den Feiertag bei drei Schichtbetrieben. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.09.1994

TE OGH 1989/9/13 9ObA206/89

Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens "und unrichtigen bzw. mangelhaften Tatsachenfeststellung", mit dem der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft (vgl. SZ 58/8 ua), liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Ansprüche der Klägerin auf Sonderzahlungen und Feiertagsentgelt zutreffend gelö... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.09.1989

RS OGH 1989/9/13 9ObA206/89

Norm: ARG §9 Abs5
Rechtssatz: Ansprüche nach § 9 Abs 5 ARG sind unabdingbar. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 206/89 Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 206/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052463 Dokumentnummer JJR_19890913_OGH0002_009OBA00206_8900000_001 mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.1989

TE OGH 1989/5/10 9ObA78/89

Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 16. Februar 1970 Vertragsbediensteter des Landes Steiermark und im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz als Diplomkrankenpfleger beschäftigt. Mit Erlaß vom 9. Februar 1968 ordnete die Steiermärkische Landesregierung für den Bereich dieses Krankenhauses an, daß den Bediensteten im Turnusdienst, die an den ihnen gebührenden Ruhetagen zu Dienstleistungen herangezogen werden, binnen 2 Monaten ein Ersatzruhetag zu gewähren... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.05.1989

RS OGH 1989/5/10 9ObA78/89, 9ObA215/99d

Norm: ARG §7 Abs6ARG §9 Abs5
Rechtssatz: Geleistete Feiertagsarbeit ist gemäß § 9 Abs 5 ARG durch zusätzliches Entgelt abzugelten; die in § 7 Abs6 ARG vorgesehene Gewährung von Zeitausgleich kann nicht mit Betriebsvereinbarung vereinbart werden, insbesonders nicht durch Abänderung einer einzelvertraglich vorgesehenen überproportionalen Abgeltung in eine Zeitausgleichsregelung in einem Verhältnis 1 : 1. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.05.1989

TE OGH 1987/12/16 9ObA147/87

Entscheidungsgründe: Bei der Beklagten ist ein Arbeiterbetriebsrat errichtet; in ihrem Betrieb sind mehr als 70 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis der Arbeiter ist der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (KV) anzuwenden. Die für die Entscheidung über das vorliegende Feststellungsbegehren wesentlichen Bestimmungen dieses KV lauten zum 1. Jänner 1986 und - in Klammer gesetzt - zum 1. Jänner 1987: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbei... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.12.1987

RS OGH 1987/12/16 9ObA147/87, 8ObA273/98z

Norm: ARG §9 Abs5AZG §10
Rechtssatz: Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 9 Abs 5 ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. Dies bedeutet, daß die an einem Feiertag während der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung mit dem Lohn zuzüglich Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeiten aber, die auch ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.12.1987

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