RS OGH 1987/12/16 9ObA147/87, 8ObA273/98z

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

ARG §9 Abs5
AZG §10

Rechtssatz

Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 9 Abs 5 ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. Dies bedeutet, daß die an einem Feiertag während der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung mit dem Lohn zuzüglich Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeiten aber, die auch bei Leistung der Arbeit an dem entsprechenden Werktag als Überstunden zu qualifizieren wären, zusätzlich mit dem Zuschlag nach § 10 AZG zu honorieren sind. Es verbleibt daher auch für die an Feiertagen geleisteten Überstunden bei fünfzigprozentigem Zuschlag zu dem Normallohn.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 147/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 147/87
    Veröff: RdW 1988,297
  • 8 ObA 273/98z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
    Auch; nur: Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 9 Abs 5 ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. (T1); Veröff: SZ 72/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052465

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00147_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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