RS OGH 1999/4/15 9ObA147/87, 8ObA273/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

ARG §9 Abs5
AZG §10
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 9 Abs 5 ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. Dies bedeutet, daß die an einem Feiertag während der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung mit dem Lohn zuzüglich Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeiten aber, die auch bei Leistung der Arbeit an dem entsprechenden Werktag als Überstunden zu qualifizieren wären, zusätzlich mit dem Zuschlag nach § 10 AZG zu honorieren sind. Es verbleibt daher auch für die an Feiertagen geleisteten Überstunden bei fünfzigprozentigem Zuschlag zu dem Normallohn.Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. Dies bedeutet, daß die an einem Feiertag während der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung mit dem Lohn zuzüglich Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeiten aber, die auch bei Leistung der Arbeit an dem entsprechenden Werktag als Überstunden zu qualifizieren wären, zusätzlich mit dem Zuschlag nach Paragraph 10, AZG zu honorieren sind. Es verbleibt daher auch für die an Feiertagen geleisteten Überstunden bei fünfzigprozentigem Zuschlag zu dem Normallohn.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052465

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00147_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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