TE OGH 1989/9/13 9ObA206/89

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Paula R***, Angestellte, Braunau am Inn, Rupert-Gugg-Straße 24, vertreten durch Dr.Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau, wider die beklagte Partei Franz S***, Taxiunternehmer, Braunau am Inn, Höfterstraße 66, vertreten durch Dr.Manfrid Lirk und DDr.Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, wegen S 50.822,25 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 32.464,12 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.April 1989, GZ 12 Ra 9/89-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.November 1988, GZ 5 Cga 1087/87-12 zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde,in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens "und unrichtigen bzw. mangelhaften Tatsachenfeststellung", mit dem der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft (vgl. SZ 58/8 ua), liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Ansprüche der Klägerin auf Sonderzahlungen und Feiertagsentgelt zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, daß die Zusage der Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration nur bedingt erfolgt wäre. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Klägerin vielmehr schon beim Einstellungsgespräch die Leistung von Sonderzahlungen zugesagt. Daß dieses Entgelt von einer Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen abgängig gewesen sei oder die Arbeit an Sonn- und Feiertagen abgelten sollte, wurde nicht festgestellt. Auf diese nach dem 31.Dezember 1986 entstandenen Ansprüche konnte sich die "Verzichtserklärung" der Klägerin nicht beziehen.

Abgesehen davon, daß sogenannte Lohnbefriedigungserklärungen in der Regel nur Wissenserklärungen sind (vgl. Arb. 10.095) und daher keinen rechtswirksamen Verzicht begründen, konnte die Klägerin während des aufrechten Arbeitsverhältnisses auch durch die nur Überstunden erwähnende Erklärung, entgeltbefriedigt zu sein, gar nicht wirksam auf die unabdingbaren Ansprüche nach § 9 Abs. 5 ARG verzichten (vgl. Bernhard Schwarz, ARG 247, 265 und 418; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 64 ff, 69 mwH).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E18334

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00206.89.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19890913_OGH0002_009OBA00206_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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