RS OGH 2020/7/29 9ObA29/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Norm

ARG §7 Abs7
ARG §9 Abs5
  1. ARG § 7 heute
  2. ARG § 7 gültig ab 22.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019
  3. ARG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 21.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  4. ARG § 7 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1990

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer hat für die von ihm an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt (§ 7 Abs 7 ARG).Ein Arbeitnehmer hat für die von ihm an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt (Paragraph 7, Absatz 7, ARG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133338

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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