Begründung: Rechtliche Beurteilung Zum Revisionsrekurs des Viert- und Fünftbeklagten: Die Revisionswerber vermögen zunächst nicht überzeugend darzulegen, dass im Verhältnis zwischen ihnen und den Klägerinnen ein individueller Arbeitsvertrag (Art 18 EuGVVO) vorliegt. Allein der Umstand, dass die deutsche Arbeitgeberin des Viert- und Fünftbeklagten eine 100 %-Tochter der Erstklägerin ist, indiziert in keiner Weise ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschafterin.... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte GmbH ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind Geschäftsführer bzw Gesellschafter der erstbeklagten GmbH. Die viertbeklagte Partei führte Bauarbeiten durch und entfernte nach Beendigung ihrer Arbeiten ein Pfostenplateau, das die Verbindung zum Obergeschoss herstellte. Der Kläger führte am Folgetag Installationsarbeiten durch und stürzte bei der Benützung des Übergangs zum Obergeschoss in die Tiefe. Er begehrte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz in Höhe von EUR 15,131.645 mit der
Begründung: , die in Russland ansässige Beklagte habe ihre Pflichten aus einem Depotvertrag gegenüber der Z***** („FP") verletzt, indem sie im Namen von FP registrierte Gasprom-Aktien an Dritte übertragen habe. FP habe die daraus gegenüber der Beklagten entstandenen Ansprüche teilweise an die Klägerin abgetreten. Zur Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichtes Wien führte d... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Bezirksgericht Gloggnitz eingebrachten Mahnklage begehren die Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 4.135,-- sA. Sie brachten vor, sie seien Mieter eines Mietobjektes in Brunn am Gebirge. Die Beklagten seien im klagsrelevanten Zeitraum zwischen März und Juni 2002 Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft gewesen. Bei Grabungsarbeiten auf der Liegenschaft der Beklagten entlang der Grundstücksgrenze des von den Klägerin in Besta... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem vorliegenden Beschluss wurde die vom Zweitbeklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede zurückgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Ehenichtigkeitsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Nach § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluss eines Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des mater... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hatte sich in Ansehung der beklagten Parteien schon wiederholt mit der Frage der Zuständigkeit des Landesgerichts für ZRS Wien für Schäden aufgrund in Linz durchgeführter Plasmapherese zu beschäftigen. Der angefochtene Beschluss, der sich ausdrücklich auf die Entscheidung 8 Ob 241/02b stützt, bewegt sich entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers auf dem Boden einer mittlerweile einhelligen höch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In mehreren Parallelverfahren (gleiche Haftungsgründe, gleiche Beklagte nur verschiedene Kläger) hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich erkannt, dass der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte diesfalls in Linz begründet ist, weil auch die Zweitbeklagte wegen der Schäden der Klägerin aus der Verletzung ihrer Person in Anspruch genommen wird. Das schließt die Inanspruchnahme des für die Zweitbeklagte örtlic... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von EUR 65.400 sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für alle ihm aus seiner Infektion mit dem Hepatitis C-Virus in Hinkunft noch entstehenden Schäden. Er sei in den Jahren 1970 bis 1973 beim Blutplasmaspenden in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz mit dem Virus infiziert worden. Die Erstbeklagte habe an ihrem Standort... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte Schadenersatz für in Zusammenhang mit Blutplasmaspenden verursachte Gesundheitsschäden durch Infektion mit dem Hepatitis C-Virus und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Infektionsschäden. Er brachte vor, von 1969 bis 1976 etwa zweimal wöchentlich Blut zur Gewinnung von Blutplasma in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz gespendet zu haben. In der Folge sei beim Kläger eine chronische Hepatitis C und Leb... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte 65.400 EUR als Ersatz von Gesundheitsschäden infolge einer Infektion mit dem Hepatitis C-Virus anlässlich von Blutspenden und die Feststellung, dass ihm die beklagten Parteien für alle künftigen Infektionsschäden hafteten. Er brachte vor, von 1973 bis 1978 etwa sechsmal monatlich Blut zur Gewinnung von Blutplasma in der Plasmapheresestelle der erstbeklagten Partei in Linz gespendet zu haben. Am 5. 1. 2000 sei bei ihm eine chronische Hepatitis C diag... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien als Solidarschuldnern die Zahlung von 138.078 EUR und die Feststellung, dass sie ihm für alle in Hinkunft auftretenden weiteren Schäden aus der Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus, die er sich anlässlich von Plamaspenden (in Linz) in den Jahren 1968 bis 1972 zugezogen habe, zur ungeteilten Hand hafteten. Die erstbeklagte Partei habe ohne gewerberechtliche Genehmigung und unter den Regeln ärztlicher Kunst widersprechenden Hy... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der M***** GmbH in Liqu. (künftig: Gesellschaft) 1,453.438,69 EUR samt Anhang zu zahlen. Sie sei mit einem Anteil von 20 % am Stammkapital der Gesellschaft deren Gesellschafterin. Der Erstbeklagte habe als geschäftsführender Gesellschafter in den Jahren 1998, 1999 und 2000 durch - im Einzelnen dargelegte - Untreuehandlungen und Bilanzfälschungen der Gesellschaft einen Schaden von zumindest 9,6... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1
Rechtssatz: Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nich... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt 65.400 EUR an Schadenersatz für Gesundheitsschäden durch die Infektion mit dem Hepatitis C-Virus im Zusammenhang mit Blutplasmaspenden sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden haften. Der Kläger habe im Jahren 1979 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet. 1990 seien bei ihm erstmals erhöhte Leberwerte und eine chronische Hepatitis C festgestellt worden. Die Ers... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von EUR 65.400,-- sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für alle ihm aus seiner Infektion mit dem Hepatitis C-Virus in Hinkunft noch entstehenden Schäden. Er sei in den Jahren 1974 und 1975 beim Blutplasmaspenden in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz mit dem Virus infiziert worden. Die Erstbeklagte habe an ihrem Stand... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 101.741,96 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle in Hinkunft auftretenden weiteren Schäden aus der Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus, mit der
Begründung: , er habe 1974 in der Plasmapheresestelle der erstbeklagten Partei in Linz Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet. Dabei sei er mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert worden. Die erstbeklagte Partei habe über keine Gewerbeberechtigung verfügt, Blu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt 65.400 EUR an Schadenersatz für Gesundheitsschäden durch die Infektion mit dem Hepatitis C-Virus im Zusammenhang mit Blutplasmaspenden sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden hafteten. Der Kläger habe im Jahr 1979 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet. 1990 seien bei ihm erstmals erhöhte Leberwerte und eine chronische Hepatitis C festgestellt worden. Die Ers... mehr lesen...
Norm: JN §92aJN §93 Abs1
Rechtssatz: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. Ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte derselbe, weil auch die Zweitbeklagte wegen derselben Schäden des Klägers - hier aus der Verletzung seiner Person - in Ans... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt 65.400 EUR an Schadenersatz für Gesundheitsschäden durch die Infektion mit dem Hepatitis C-Virus im Zusammenhang mit Blutplasmaspenden sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden hafteten. Der Kläger habe in den Jahren 1973 und 1974 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet. 1974 seien bei ihm erstmals erhöhte Leberwerte festgestellt worden; 1997 eine chronische Hep... mehr lesen...
Norm: JN §27aJN §41JN §93 Abs1
Rechtssatz: Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des §93 JN erfolgt auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht. Die mit der sogenannten Indikationentheorie begründete Auffassung, dass die Richtigkeit der Klageangaben zu prüfen sei (SZ60/277), ist seit der Einfügung des §27a JN durch die WGN1997 überholt. Entschei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit seiner am 15. 2. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 33.429,50 EUR. Die Erstbeklagte, eine Gesellschaft mit dem Sitz auf den British Virgin Islands, habe seit 1996 sogenannte "E*****-Vorzugsaktien" bzw "E*****-Direktbeteiligungen" angeboten. Der in Tel Aviv wohnhafte Zweitbeklagte sei Präsident und Alleinverantwortlicher der Erstbeklagten. Die Drittbeklagte sei die einzige Gesellschafteri... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Bezirksgerichts und Landesgerichts Ried im Innkreis, des Landesgerichts und Oberlandesgerichts Innsbruck sowie des Oberlandesgerichts Linz, aber auch von Organen der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis geschädigt worden zu sein und dabei einen Vermögensschaden von "S 3,778.987 Euro" erlitten zu haben. Für diesen Schaden habe auch sein ehemaliger Verfahrenshelfer, ein Innsbru... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1JN §93 Abs2
Rechtssatz: § 93 Abs 1 JN steht zum § 93 Abs 2 JN im Verhältnis der Subsidiarität; er kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht Abs 2 greift. Entscheidungstexte 8 Ob 108/00s Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 108/00s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113442 ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9. 10. 1998 überreichten Wechselklage werden von der klagenden Partei die erstbeklagte Partei aus dem Titel der Wechselannahme und der Zweitbeklagte aus dem Titel der Wechselbürgschaft in Anspruch genommen. Nachdem der Zweitbeklagte, gestützt auf § 14 KSchG, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Linz erhoben hatte, wurde die Rechtssache hinsichtlich des Zweitbeklagten mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. 10. 1999 an das ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1EuGVÜ Art6 Z1LGVÜ Art6 Z1
Rechtssatz: Art 6 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ regelt nur die internationale und die örtliche Zuständigkeit, weshalb die Einschränkung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN auf (passive) materielle Streitgenossen, hinsichtlich derer das angerufenen Gericht jeweils nicht unprorogabel unzuständig ist, mit Art 6 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ nicht kollidiert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO voraus. Entscheidungstexte 1 Ob 45/00z Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 45/00z 5 Ob 170/21t Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Staatsanwaltschaft Wien begehrte, die am 1. 6. 1989 zwischen den beklagten Parteien geschlossene Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig zu erklären. Die Erstbeklagte sei österreichische Staatsbürgerin, der Zweitbeklagte türkischer Staatsangehöriger. Die Ehe sei ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden, um dem Zweitbeklagten eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Das Gesetz vom 30. Jänner 1937 über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen DRGBl I S 97/1937 und die Vierte Verordnung vom 26. Juni 1941 zu dessen Durchführung stehen nach wie vor als Bundesrecht in Geltung. Das wird nunmehr auch durch § 1 iVm Pkt. 94. 02. 05 und 94. 02. 05/001 des Anhangs des 1. BRBG BGBl I 191/1999 verdeutlicht (siehe zur Rsp vor dem 1. BRBG SZ 65/80). Jenes Gesetz gilt nach dessen § 1 Abs 1 Z 1 ... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §65JN §66 BJN §76 Abs1 IJN §93 Abs1
Rechtssatz: § 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der En... mehr lesen...