Begründung: Rechtliche Beurteilung Zum Revisionsrekurs des Viert- und Fünftbeklagten: Die Revisionswerber vermögen zunächst nicht überzeugend darzulegen, dass im Verhältnis zwischen ihnen und den Klägerinnen ein individueller Arbeitsvertrag (Art 18 EuGVVO) vorliegt. Allein der Umstand, dass die deutsche Arbeitgeberin des Viert- und Fünftbeklagten eine 100 %-Tochter der Erstklägerin ist, indiziert in keiner Weise ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschafterin.... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1
Rechtssatz: Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nich... mehr lesen...
Norm: JN §92aJN §93 Abs1
Rechtssatz: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. Ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte derselbe, weil auch die Zweitbeklagte wegen derselben Schäden des Klägers - hier aus der Verletzung seiner Person - in Ans... mehr lesen...
Norm: JN §27aJN §41JN §93 Abs1
Rechtssatz: Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des §93 JN erfolgt auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht. Die mit der sogenannten Indikationentheorie begründete Auffassung, dass die Richtigkeit der Klageangaben zu prüfen sei (SZ60/277), ist seit der Einfügung des §27a JN durch die WGN1997 überholt. Entschei... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1JN §93 Abs2
Rechtssatz: § 93 Abs 1 JN steht zum § 93 Abs 2 JN im Verhältnis der Subsidiarität; er kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht Abs 2 greift. Entscheidungstexte 8 Ob 108/00s Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 108/00s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113442 ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1EuGVÜ Art6 Z1LGVÜ Art6 Z1
Rechtssatz: Art 6 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ regelt nur die internationale und die örtliche Zuständigkeit, weshalb die Einschränkung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN auf (passive) materielle Streitgenossen, hinsichtlich derer das angerufenen Gericht jeweils nicht unprorogabel unzuständig ist, mit Art 6 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ nicht kollidiert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO voraus. Entscheidungstexte 1 Ob 45/00z Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 45/00z 5 Ob 170/21t Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...