RS OGH 2002/12/17 4Ob275/02y, 9Ob253/02z, 1Ob298/02h, 1Ob283/02b, 1Ob285/02x, 1Ob76/03p, 5Ob39/03a,

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

JN §92a
JN §93 Abs1

Rechtssatz

Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. Ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte derselbe, weil auch die Zweitbeklagte wegen derselben Schäden des Klägers - hier aus der Verletzung seiner Person - in Anspruch genommen wird, schließt das den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 275/02y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 275/02y
  • 9 Ob 253/02z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 253/02z
    Auch
  • 1 Ob 283/02b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 283/02b
  • 1 Ob 285/02x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 285/02x
    Beis wie T1
  • 1 Ob 298/02h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 298/02h
    Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß § 92a JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. (T1)
  • 5 Ob 39/03a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 39/03a
    Auch
  • 1 Ob 76/03p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 76/03p
    Beis wie T1
  • 10 Ob 7/05k
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 7/05k
    nur: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. (T2) Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche nach den §§ 364a und b ABGB können beim Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2005/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117202

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0040OB00275_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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