RS OGH 2001/1/5 1Ob45/00z, 1Nd4/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Norm

JN §93 Abs1
ZPO §11 Z1 B
  1. JN § 93 heute
  2. JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist.Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113345

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00045_00Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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