Norm
JN §93 Abs1Rechtssatz
Art 6 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ regelt nur die internationale und die örtliche Zuständigkeit, weshalb die Einschränkung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN auf (passive) materielle Streitgenossen, hinsichtlich derer das angerufenen Gericht jeweils nicht unprorogabel unzuständig ist, mit Art 6 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ nicht kollidiert.Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ/LGVÜ regelt nur die internationale und die örtliche Zuständigkeit, weshalb die Einschränkung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN auf (passive) materielle Streitgenossen, hinsichtlich derer das angerufenen Gericht jeweils nicht unprorogabel unzuständig ist, mit Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ/LGVÜ nicht kollidiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113347Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00045_00Z0000_005