Entscheidungen zu § 93 Abs. 1 JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 31-41 von 41

RS OGH 2000/2/15 4Ob39/00i, 1Ob39/00t, 8Ob69/04m

Norm: JN §28JN §65JN §66 BJN §76 Abs1 IJN §93 Abs1
Rechtssatz: § 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.02.2000

RS OGH 2000/2/15 4Ob39/00i, 1Ob39/00t

Norm: JN §93 Abs1
Rechtssatz: Bringt der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG ein und haben die beiden beklagten Ehegatten ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Sprengeln verschiedener Gerichte, so ist beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Ehegatten der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft für die Klage gegen den anderen Ehegatten begründet. Die beiden beklagten Ehegatten bilden eine einheitliche Streitpartei gemä... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.02.2000

RS OGH 1999/6/23 7Ob347/98z, 4Ob39/00i, 1Ob39/00t, 8Ob241/02b, 2Ob308/02m, 7Ob280/02f, 9Ob253/02z, 7

Norm: JN §6 BJN §65JN §76 Abs1 IJN §92aJN §93 Abs1
Rechtssatz: Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1 JN subsidiäre Zustä... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.06.1999

TE OGH 1999/6/23 7Ob347/98z

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Entscheidung | OGH | 23.06.1999

TE OGH 1996/3/13 3Ob514/94(3Ob515/94)

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Entscheidung | OGH | 13.03.1996

TE OGH 1983/11/15 5Ob615/83

Mit der am 2. 9. 1981 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der drei Beklagten zur ungeteilten Hand, ihr den Betrag von 24 173.75 S sA zu zahlen. Die Beklagten hätten bei ihr als Vorstandsmitglieder der mittlerweile im Konkurs befindlichen inländischen E AG Waren im Wert von 24 173.75 S bestellt und von ihr auch geliefert erhalten. Eine Bezahlung sei jedoch nicht erfolgt. Die Beklagten hätten die Waren bestellt, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, da... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.11.1983

RS OGH 1983/11/15 5Ob615/83, 1Ob105/13t, 5Ob170/21t

Norm: JN §41JN §93 Abs1ZPO §11
Rechtssatz: Das Vorhandensein der Voraussetzung des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN ist nach den Klageangaben zu beurteilen. Entscheidungstexte 5 Ob 615/83 Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 615/83 Veröff: EvBl 1984/55 S 218 = SZ 56/162 1 Ob 105/13t Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.11.1983

RS OGH 1981/11/5 7Ob701/81, 3Ob223/07a, 5Ob170/21t

Norm: ABGB §1302 AJN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Eine deliktische Solidarhaftung im Sinne des § 1302 ABGB vermag noch keine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO zu begründen. Anmerkung Siehe zur Rechtslage nach der ZVN 1983 auch RS0107710 Entscheidungstexte 7 Ob 701/81 Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 701/81 Veröff: JBl 1982,266 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.11.1981

RS OGH 1956/2/8 2Ob747/55

Norm: JN §29JN §93 Abs1
Rechtssatz: Zur Frage der Fortdauer des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach Zurückweisung der diesen Gerichtsstand fundierenden Klage gegen den Erstbeklagten wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges. Entscheidungstexte 2 Ob 747/55 Entscheidungstext OGH 08.02.1956 2 Ob 747/55 Veröff: JBl 1956,260 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.02.1956

TE OGH 1953/6/17 1Ob505/53

Nach dem Inhalt der Klage befand sich Adele H., die Gattin des Erstbeklagten und Mutter des Zweitbeklagten, in Spitalsbehandlung im Krankenhaus Lainz. Hiebei sind Verpflegskosten aufgelaufen, die unberichtigt aushaften. Gemäß § 1042 ABGB. wird vom Erstbeklagten, der seinen allgemeinen Gerichtsstand in Wien hat, ein Betrag von 300 S und vom Zweitbeklagten, der ständig in Liezen (Steiermark) wohnt und hinsichtlich dessen der Gerichtsstand nach § 93 Abs. 1 JN. herangezogen wird, ein Betr... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.06.1953

RS OGH 1953/6/17 1Ob505/53

Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Eine Klage gegen den Ehegatten und die Eltern des Spitalspfleglings auf Rückersatz der Spitalskosten begründet keine materielle Streitgenossenschaft auf der Passivseite, da die Rückersatzpflicht einerseits auf § 91 ABGB, andererseits auf § 154 ABGB unter Anwendung des § 1042 ABGB gestützt ist. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ist daher nicht anwendbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.06.1953

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