RS OGH 1953/6/17 1Ob505/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1953
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Norm

JN §93 Abs1
ZPO §11 Z1 B
  1. JN § 93 heute
  2. JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Klage gegen den Ehegatten und die Eltern des Spitalspfleglings auf Rückersatz der Spitalskosten begründet keine materielle Streitgenossenschaft auf der Passivseite, da die Rückersatzpflicht einerseits auf § 91 ABGB, andererseits auf § 154 ABGB unter Anwendung des § 1042 ABGB gestützt ist. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ist daher nicht anwendbar.Eine Klage gegen den Ehegatten und die Eltern des Spitalspfleglings auf Rückersatz der Spitalskosten begründet keine materielle Streitgenossenschaft auf der Passivseite, da die Rückersatzpflicht einerseits auf Paragraph 91, ABGB, andererseits auf Paragraph 154, ABGB unter Anwendung des Paragraph 1042, ABGB gestützt ist. Der Gerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN ist daher nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035536

Dokumentnummer

JJR_19530617_OGH0002_0010OB00505_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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