RS OGH 2003/1/29 7Ob347/98z, 4Ob39/00i, 1Ob39/00t, 8Ob241/02b, 2Ob308/02m, 7Ob280/02f, 9Ob253/02z, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1999
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Norm

JN §6 B
JN §65
JN §76 Abs1 I
JN §92a
JN §93 Abs1
  1. JN § 6 gültig von 30.06.1921 bis 30.06.1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1921
  1. JN § 76 heute
  2. JN § 76 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. JN § 76 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985
  1. JN § 92a heute
  2. JN § 92a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 93 heute
  2. JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1 JN subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN aus.Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des Paragraph 76, Absatz eins, JN subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, JN aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112136

Dokumentnummer

JJR_19990623_OGH0002_0070OB00347_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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