Norm: EheG §28 Abs1ZPO §14 BdJN §65JN §66 BJN §76 Abs1 I
Rechtssatz: Der Staatsanwalt hat die Ehenichtigkeitsklage beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten einzubringen. § 76 Abs 1 JN ist nicht anzuwenden (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z). Entscheidungstexte 4 Ob 39/00i Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 39/00i Veröff: SZ 73/27 ... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §65JN §66 BJN §76 Abs1 IJN §93 Abs1
Rechtssatz: § 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der En... mehr lesen...
Norm: JN §6 BJN §65JN §76 Abs1 IJN §92aJN §93 Abs1
Rechtssatz: Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1 JN subsidiäre Zustä... mehr lesen...
Norm: JN §65JN §122
Rechtssatz: Der Gerichtsstand des § 122 JN gilt auch für solche nichtstreitigen Angelegenheiten, deren Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist. Aus der Anordnung des § 122 JN, daß im Falle, daß die zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtssachen bei dem Bezirksgericht an einem Ort anzubringen sind, für den mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, das zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den gewöhnlichen Au... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §65JN §76a
Rechtssatz: Für einen Unterhaltsstreit zwischen einer in der Türkei lebenden Klägerin und ihrem seit vielen Jahren in Österreich lebenden, wohnenden und arbeitenden Ehemann, dem Beklagten, liegt mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 65 JN ein in den österreichischen Verfahrensrechtsordnungen allgemein anerkannter tiefgreifender Anknüpfungspunkt an das Inland vor... mehr lesen...
Begründung: Die auf Feststellung und auf Unterlassung von Eigentumseingriffen des Beklagten betreffend das Grundstück ***** H***** gerichtete Klage wurde vom Kreisgericht Wels wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. In ihrem gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs (ON 3) stellte die Klägerin ua den Antrag, die Rechtssache an das Kreisgericht Ried i.I. zu delegieren, weil dieses Gericht aufgrund der wesentlich geringeren Entfernung für die Beteiligten leichter zu e... mehr lesen...
Norm: JN §41JN §65
Rechtssatz: Aufgabe der örtlichen Zuständigkeitsordnung ist primär die möglichst gleichmäßige Verteilung der Rechtssachen auf alle gleichrangigen Gerichte des Bundesgebietes. Entscheidungstexte 2 Nd 3/86 Entscheidungstext OGH 25.11.1986 2 Nd 3/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners; sie hat mit dem Schweizer Staatsangehörigen Gabriel B*** am 24.9.l971 in Fribourg (Schweiz) die Ehe geschlossen. Im Zeitpunkt der Eheschließung waren sowohl sie als auch der Antragsgegner norwegische Staatsangehörige; ob die Antragstellerin durch die Eheschließung (auch) die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb, steht nicht fest. Weder sie noch der Antragsgegner besaß je die österreichische Staatsbürgersc... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die ihren Sitz in der CSSR hat, mit der Behauptung, daß die Beklagte die Bestellung von 72 M-Schwebstoff- Luftfilterzellen zu Unrecht - ohne Nachfristsetzung - storniert habe, die Zahlung von 218 196 Schilling samt Anhang Zug um Zug gegen Übernahme der Ware. Als Zuständigkeitsgrunde machte die Klägerin geltend, daß als Erfüllungsort Wien vereinbart worden sei, die Beklagte Anspruch auf Lieferung der Ware Zug um Zug gegen Zahlung des Preises habe... mehr lesen...
Norm: JN §1 AJN §28JN §65 ff
Rechtssatz: Den Normen über die örtliche Zuständigkeit kommt nicht nur die Funktion zu, eine Arbeitsteilung zwischen den inländischen Gerichten gleicher Gerichtstype zu bewirken, sondern soll damit auch die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit) geregelt werden. Entscheidungstexte 1 Nd 522/77 Entscheidungstext OGH 17.03.1... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §65 ff
Rechtssatz: Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des § 28 JN; diese Bestimmung ist im streitigen Verfahren nur dort anwendbar, wo eine Rechtssache auf Grund einer positiven
Norm: vor die österreichischen Gerichte gehört und es an einer örtlichen Zuständigkeit fehlt. Entscheidungstexte 4 Nd 504/7... mehr lesen...
Norm: ABGB §1221JN §65JN §109
Rechtssatz: Örtliche Zuständigkeit zur Bestimmung des Heiratsgutes beim allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners. Entscheidungstexte 3 Ob 729/54 Entscheidungstext OGH 26.01.1955 3 Ob 729/54 Veröff: JBl 1955,407 1 Nd 58/55 Entscheidungstext OGH 04.03.1955 1 Nd 58/55 ... mehr lesen...
Josef C. (E.) hat beim Bezirksgericht H. in T. die Durchführung seiner Legitimation infolge nachträglicher Eheschließung seiner Eltern Rosalia C. und Josef E. beantragt. Das Bezirksgericht H. in T. hat die Rechtssache zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht P.-B. mit Schreiben vom 3. September 1953 abgetreten. Das Bezirksgericht P.-B. hat festgestellt, daß eine Vormundschaft Josef C. zu P 224/10 anhängig gewesen sei. Akten und Register seien jedoch verlorengegangen. Mit Schreiben vom ... mehr lesen...
Norm: JN §65JN §109
Rechtssatz: Sobald eine Person eigenberechtigt ist, ist für die Adoption und die Legitimation nicht mehr ihr früheres Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht, sondern das Bezirksgericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes zuständig. Entscheidungstexte 1 Nd 351/53 Entscheidungstext OGH 16.12.1953 1 Nd 351/53 Veröff: JBl 1954,403 = SZ 26/301 ... mehr lesen...
Eine Gläubigerin des Gemeinschuldners beantragte bei dem für den Masseverwalter zuständigen Bezirksgericht wegen einer Masseforderung Exekution. Das Erstgericht gab dem Antrage statt. Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes wegen örtlicher Unzuständigkeit auf und überwies die Sache an das für den Gemeinschuldner zuständige Bezirksgericht. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Norm: JN §65KO §111
Rechtssatz: Der Gerichtsstand einer Konkursmasse richtet sich nach dem des Gemeinschuldners und nicht des Masseverwalters. Entscheidungstexte 2 Ob 253/50 Entscheidungstext OGH 03.06.1950 2 Ob 253/50 Veröff: SZ 23/183 8 Ob 49/68 Entscheidungstext OGH 27.02.1968 8 Ob 49/68 ... mehr lesen...
Es ist unbestritten, daß der Beklagte als Kraftfahrer in dem Transportunternehmen angestellt war und als solcher Personentransporte von Linz nach Wien durchzuführen hatte. Es steht ferner außer Streit, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Waizenkirchen und der Beklagte seinen Wohnsitz in Urfahr hat. Das Erstgericht hat die bei ihm gemäß §§ 49 Z. 6, 65 JN. eingebrachte Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens ausgesprochen,... mehr lesen...