TE OGH 1986/10/22 1Ob662/86

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christina B***-N***, Hausfrau,

Perolles 26, CH-1700 Fribourg, Schweiz, vertreten durch Dr. Josef Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Philipp Maria N***-S***, Gutsbesitzer, St.Anton an der Jeßnitz, Gnadenberg 17, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Leistung eines Heiratsgutes infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 13.August 1986, GZ R 368/86-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 22. Mai 1986, GZ 2 Nc 8/86-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners; sie hat mit dem Schweizer Staatsangehörigen Gabriel B*** am 24.9.l971 in Fribourg (Schweiz) die Ehe geschlossen. Im Zeitpunkt der Eheschließung waren sowohl sie als auch der Antragsgegner norwegische Staatsangehörige; ob die Antragstellerin durch die Eheschließung (auch) die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb, steht nicht fest. Weder sie noch der Antragsgegner besaß je die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Antragstellerin begehrte zuletzt, die ihr vom Antragsgegner zu leistende Ausstattung mit 40 Mill.S zu bestimmen; ihrem Vorbringen unterstellte sie die Anwendung österreichischen Rechtes. Der Antragsgegner beantragte Zurückweisung, hilfsweise auch Abweisung ihres Begehrens. Er bestritt vor allem das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes und die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. Er sei weder österreichischer Staatsbürger noch habe er im Inland einen Wohnsitz; er sei vielmehr norwegischer Staatsangehöriger und habe seinen ordentlichen Wohnsitz - ebenso wie die Antragstellerin - in Fribourg (Schweiz), habe allerdings in Gnadenberg einen Zweitwohnsitz und halte sich seit seiner Erkrankung im Jahre 1981 jeweils mehrere Monate im Jahr in Österreich auf.

Das Erstgericht sprach aus, daß der außerstreitige Rechtsweg unzulässig sei, verwies die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf den Rechtsweg unn wies den Antrag gleichzeitig der Gerichtsabteilung 1 dieses Gerichtes zu. Nach internationalem Privatrecht sei vom Personalstatut auszugehen, so daß österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelange. Da der außerstreitige Rechtsweg für die Bestimmung des Heiratsgutes von der Rechtsprechung aus der Bestimmung des § 1221 ABGB erschlossen werde, diese Vorschrift aber nicht anzuwenden sei, müsse der Anspruch im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß das Bezirksgericht Scheibbs im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Leistung einer Ausstattung von 40 Mill S zu verpflichten, zu entscheiden habe. Es stellte fest, der Antragsgegner habe die Gleichschrift des Antragsschriftsatzes in Gnadenberg (an seiner dort genannten Anschrift) persönlich übernommen; auch in einem Schenkungsvertrag vom 26.9.1983 sei diese Anschrift angeführt. Seit 1926 sei der Antragsgegner beim Gemeindeamt St.Anton an der Jeßnitz unter der genannten Anschrift polizeilich gemeldet. Der Antragsgegner werde in Österreich zur Einkommen-, Umsatz- und Vermögenssteuer veranlagt. Er verfüge über umfangreichen Grundbesitz vor allem im Sprengel des Bezirksgerichtes Scheibbs. In einem Bescheid des Finanzamtes Scheibbs vom 17.12.1973 sei sein Rohvermögen mit mehr als 8 Mill S ausgewiesen worden. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, für den geltend gemachten Anspruch sei die inländische Gerichtsbarkeit in der Jurisdiktionsnorm nicht positiv abgegrenzt. Nach neuerer Rechtsprechung setze die inländische Gerichtsbarkeit mangels völkerrechtlicher oder sonstiger ausdrücklicher inländischer Regelung eine ausreichende Inlandsbeziehung voraus; diese sei regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechtsordnung einen inländischen Gerichtsstand vorsehe. Im Sinne der Indikationentheorie müsse daher geprüft werden, ob ein inländischer Gerichtsstand gegeben sei und die hiedurch zum Ausdruck gelangende Inlandsbeziehung insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreiche. Nach ständiger Rechtsprechung seien Anträge auf Bestimmung eines Heiratsgutes beim allgemeinen Gerichtsstand des Dotationspflichtigen einzubringen, also bei dem Gericht, in dessen Sprengel dieser seinen Wohnsitz habe. Der Antragsgegner habe jedenfalls auch einen Wohnsitz in Gnadenberg, möge es sich hiebei vielleicht auch nur um einen Zweitwohnsitz handeln. Deshalb sei auch eine entsprechende Inlandsbeziehung zu bejahen. Über den Antrag habe das Erstgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, weil die im § 1221 ABGB enthaltene Wendung "jedoch ohne strenge Erforschung" eine verfahrensrechtliche Norm und deshalb vom angerufenen Gericht - ungeachtet der international-privatrechtlichen Anknüpfung - jedenfalls anzuwenden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Die Antragstellerin begehrt die Bestellung eines ihr von ihrem Vater zu leistenden Heiratsgutes ausdrücklich nach den Bestimmungen der §§ 1220 ff.ABGB. Ebenso wie die Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von jener der Verwaltungsbehörden richtet sich auch die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers; Einwendungen des Antragsgegners oder Feststellungen, die das Gericht aufgrund bereits durchgeführter Beweise getroffen hat, sind hingegen für diese Frage ohne Belang (MietSlg.36.722 mwN). Ein Antrag auf Bestellung des Heiratsgutes nach österreichischem Recht ist im Verfahren außer Streitsachen (SpR 178 uva.; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1221; Weiß in Klang 2 V 740; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 93; Dolinar, Außerstreitverfahrensrecht, 15) und, wenn die Antragstellerin volljährig ist, beim allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners zu stellen (JBl1955, 407; GlUNF 1493; Fasching, Komm.I 372; Petrasch aaO; vgl. auch Weiß aaO). Der Antragsgegner bestreitet, in Österreich einen Wohnsitz im Sinne des § 66 JN zu haben. Er behauptet im Revisionsrekurs, er habe in seinem Gut in Gnadenberg eine Forstverwaltung eingesetzt, seine gelegentlichen Besuche rechtfertigten noch nicht die Annahme eines Zweitwohnsitzes. Dabei übersieht er, daß er selbst vorgebracht hat, er halte sich seit 1981 jährlich jeweils mehrere Monate in Österreich auf (AS 69), ohne je behauptet zu haben, er halte sich während dieser Zeiträume anderswo als in Gnadenberg auf. Diesen Ort bezeichnete er sogar selbst ausdrücklich als Zweitwohnsitz (AS 59). Ein doppelter Wohnsitz ist anzunehmen, wenn eine Person eine zweite Dauerwohnung besitzt, einen erheblichen Teil des Jahres immer wieder in dieser Wohnung verbringt und damit auch zu einem Schwerpunkt ihrer Lebensführung macht (JBl 1985, 629; vgl. RZ 1984/17; Fasching aaO 375; Sperl, Bürgerliche Rechtspflege, 112 f). Zu Recht verweist das Rekursgericht auch darauf, daß die tatsächliche Anwesenheit des Antragsgegners bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes in Gnadenberg, die Anführung dieser Anschrift in einem Vertrag sowie die jahrzehntelange polizeiliche Meldung an dieser Adresse gewichtige Indizien für die Annahme eines Wohnsitzes in Gnadenberg sind. Der Annahme des Rekursgerichtes, der Antragsgegner habe dort (auch) einen Wohnsitz, ist demnach beizupflichten.

Gesondert zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die inländische Jurisdiktion zu bejahen ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 55/95 mit Billigung von Schwimann in JBl1984, 11, Hoyer in ZfRV 1983,64 und Pfersmann in ÖJZ 1986, 36 (aA SZ 57/143 mit abl.Glosse von Hoyer in ZfRV 1986, 44; ablehnend auch Schwimann in RdW 1985, 334 und demnächst Pfersmann in seiner Besprechung der SZ 57 in der ÖJZ) zu dieser Frage eingehend Stellung genommen: Ist die inländische Jurisdiktion nicht durch das Völkerrecht oder durch ausdrückliche inländische Vorschriften geregelt, darf sie zwar nur bei ausreichender Inlandsbeziehung bejaht werden, doch ist bereits der oder ein inländischer Wohnsitz, an den der allgemeine Gerichtsstand (§ 66 JN) geknüpft ist, als eine solche Inlandsbeziehung anzusehen, ohne daß noch weitere Umstände hinzutreten müßten. Diese vor allem für das streitige Verfahren entwickelten Grundsätze der inländischen Jurisdiktion gelten auch für das Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/78; Schwimann in JBl1960, 46 mwN) jedenfalls insoweit, als die Zuständigkeitsordnung auf den allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners abstellt. Die - in der Entscheidung SZ 55/95 zu lösende - Frage, ob auch ein der Parteienmaxime unterliegender Gerichtsstand bereits die inländische Jurisdiktion indiziere oder ob, wie von der genannten Entscheidung gefordert, in solchen Fällen noch besondere Umstände hinzutreten müßten, um eine hinreichend enge Inlandsbeziehung zu bejahen, stellt sich im vorliegenden Fall auch deswegen, weil die Gerichtsstände im Verfahren außer Streitsachen der Parteienvereinbarung nicht zugänglich sind (EvBl 1981/150 uva), nicht.

Das Rekursgericht hat deshalb zutreffend die inländische Jurisdiktion bejaht. Sind diese, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und die Anwendung des Verfahrens außer Streitsachen anzuerkennen, ist dem Revisionsrekurs des Antragsgegners ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E09318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00662.86.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19861022_OGH0002_0010OB00662_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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