TE OGH 1991/10/18 8Ob616/91

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Veröffentlicht am 18.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Harald Humer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Johann Sch*****, vertreten durch Dr. Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen Feststellung und Unterlassung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 15.Juli 1991, GZ Nc 2/91-19, womit der Delegierungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die auf Feststellung und auf Unterlassung von Eigentumseingriffen des Beklagten betreffend das Grundstück ***** H***** gerichtete Klage wurde vom Kreisgericht Wels wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. In ihrem gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs (ON 3) stellte die Klägerin ua den Antrag, die Rechtssache an das Kreisgericht Ried i.I. zu delegieren, weil dieses Gericht aufgrund der wesentlich geringeren Entfernung für die Beteiligten leichter zu erreichen sei als das Kreisgericht Wels.

Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Dem Delegierungsantrag der Klägerin gab es nicht statt, weil die nach der Aktenlage bisher namhaft gemachten Zeugen in der Mehrzahl im Sprengel des Kreisgerichtes Wels wohnten, ein allfälliger Ortsaugenschein ebenfalls im Sprengel des Kreisgerichtes Wels vorzunehmen sei und gegebenenfalls anläßlich dessen Vornahme auch die Zeugen und die in nicht allzu großer Entfernung von diesem Gericht wohnenden Parteien einvernommen werden könnten; es könne demnach von einer offenbaren Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung keine Rede sein.

Gegen den vorgenannten Beschluß erhebt die Klägerin Rekurs, der zulässig (6 Ob 338/66; MietSlg.25.502; EvBl. 1987/204 S.758 uva), aber nicht gerechtfertigt ist.

Die Rekurswerberin bringt vor, das Kreisgericht Wels (Gerichtsgebäude) liege von der Streitsache (Grundstück Nummer *****) viel weiter entfernt als das Kreisgericht Ried i.I., sodaß die Verfahrensdurchführung bei diesem Gericht im Interesse beider Streitteile liege.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinne der Entscheidung 2 Nd 3/86 kommt hier aber eine Delegierung schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht:

Örtlich zuständiges Gericht ist hier nach der gesetzlichen Ortung das Kreisgericht Wels.

Die örtliche Zuständigkeit regelt die Bindung einer bestimmten Rechtssache an eines von verschiedenen gleichartigen Gerichten, den Gerichtsstand, Aufgabe der örtlichen Zuständigkeitsordnung ist primär die möglichst gleichmäßige Verteilung der Rechtssachen auf alle gleichrangigen Gerichte des Bundesgebietes (Fasching I 370; Lehrbuch Rz 268; Kralik, Die internationale Zuständigkeit, ZzP 1961, 26). Den Normen über die örtliche Zuständigkeit kommt somit vor allem die Funktion zu, eine Arbeitsteilung zwischen den inländischen Gerichten gleicher Type zu bewirken (SZ 53/124; SZ 51/34; EvBl.1978/10, 4 Nd 301/82, 7 Nd 513/79). Diesem Zweck der Gerichtssprengeleinteilung würde es aber widersprechen, wollte man schon wegen der im Hinblick auf die örtlichen Zuständigkeitsgrenzen geringeren Entfernung des anderen Gerichtes - hier des Kreisgerichtes

Ried i.I. - Zuständigkeitsverschiebungen zulassen. Aus dem Grunde der günstigeren Lage im örtlichen Grenzbereich zweier benachbarter Gerichte können daher Rechtsstreitigkeiten nicht vom zuständigen Gericht an das andere Gericht delegiert werden.

Dem Rekurs der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E27562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00616.91.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19911018_OGH0002_0080OB00616_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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