Norm: ZPO §482 B1JN §42 Abs1 Aa
Rechtssatz: Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozessvoraussetzungen, betreffen, unterliegen nicht dem Neuerungsverbot im Rekursverfahren. Entscheidungstexte 3 Ob 2/04x Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 2/04x 5 Ob 275/08i Entscheidungstext OGH 13... mehr lesen...
Norm: ASVG vor der 60.ASVGNov BGBlI2002/140 §31 Abs3 Z12B-VG §139JN §42 Abs1KartG 1988 §35KartG 1988 §52
Rechtssatz: Das Heilmittelverzeichnis (sowie jeder seiner Änderungen) ist eine Verordnung im Sinn des § 139 B-VG. Diese Qualifikation trifft auch auf jene Rechtsakte zu, mit denen das Heilmittelverzeichnis zum Beispiel durch Aufnahme oder Streichung von Arzneimitteln verändert wird. Auch solche Rechtsakte sind daher Verordnungen und damit zu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2JN §1 DVd3JN §42 Abs1 AaJN §42 Abs1 Ab
Rechtssatz: Individualansprüche gegen den Verlassenschaftskurator können nicht im Rechnungslegungsverfahren erhoben werden, sondern sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Insofern liegt Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges vor. Entscheidungstexte 4 Ob 231/02b Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 231... mehr lesen...
Norm: JN §41 Abs2JN §42 Abs1 Aa
Rechtssatz: Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst die Klageangaben maßgebend. Entscheidungstexte 1 Ob 236/01i Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 236/01i 7 Ob 148/02v Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 148/02v Beisatz: Wird ein anderer als der all... mehr lesen...
Norm: ZPO §182 Abs2JN §42 Abs1 Aa
Rechtssatz: Eine Klage darf auch bei Vorliegen eines sanierbaren Mangels internationaler Zuständigkeit (prorogable internationale Unzuständigkeit) a limine litis zurückgewiesen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 236/01i Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 236/01i 1 Ob 237/11a Entscheidungstext OGH 24.1... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §27a Abs2JN §42 Abs1 AaJN §42 Abs2 B
Rechtssatz: Ausländische Staatsoberhäupter sind kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichtsgewalt und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen. Darüber hinaus sind sie auch hinsichtlich ihrer Privatakte von der inländischen Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ausgenommen. Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln... mehr lesen...