RS OGH 2002/11/5 4Ob231/02b, 1Ob277/03x, 7Ob93/04h, 1Ob185/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2002
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
JN §1 DVd3
JN §42 Abs1 Aa
JN §42 Abs1 Ab

Rechtssatz

Individualansprüche gegen den Verlassenschaftskurator können nicht im Rechnungslegungsverfahren erhoben werden, sondern sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Insofern liegt Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117036

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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