Rechtssatz: Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn Rekursgericht die Abweisung des Ablehnungsantrages bestätigt. Entscheidungstexte 4 R 174/01i Entscheidungstext OLG Wien 30.12.2001 4 R 174/01i mehr lesen...
Norm: JN §19 ffJN §25
Rechtssatz: Der durch die Stattgebung der Ablehnung bewirkte Ausschluss eines Richters von der weiteren Mitwirkung in dieser Sache gilt auch für ein erst später durch Verbindung einbezogenes Verfahren, solange die Verbindung aufrecht ist. Entscheidungstexte 6 Ob 113/01p Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 113/01p ... mehr lesen...
Norm: JN §25
Rechtssatz: Die Befangenheit des abgelehnten Richters muss nicht zwingend bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichen. Der Ausspruch über die Nichtigkeit muss sich in seinem zeitlichen Wirkungsbereich mit jenem über die Befangenheit decken. Entscheidungstexte 8 Ob 309/97t Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 309/97t Veröff: SZ 71/24 ... mehr lesen...
Norm: JN §25
Rechtssatz: Es ist denkmöglich, daß derselbe Richter, dessen Befangenheit in einem Ehescheidungsverfahren festgestellt wird, in Ansehung der notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen die ehelichen Kinder betreffend nicht befangen ist. Entscheidungstexte 2 R 273/97y Entscheidungstext OLG Linz 29.12.1997 2 R 273/97y ... mehr lesen...
Norm: JN §25
Rechtssatz: Wird die Befangenheit des Richters in einem Verfahren nur ab einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt, dann sind vorherige Verfahrensakte nicht als nichtig aufzuheben. Entscheidungstexte 2 R 273/97y Entscheidungstext OLG Linz 29.12.1997 2 R 273/97y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0459... mehr lesen...
Norm: FBGAußStrG §11JN §19JN §20JN §21JN §22JN §23JN §24JN §25
Rechtssatz: Gegen den Beschluß, mit dem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde, ist eine Vorstellung nicht zulässig. Auch der verspätete Rekurs ist zurückzuweisen. Entscheidungstexte 1 Nc 17/97y Entscheidungstext HG Wien 22.09.1997 1 Nc 17/97y European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: JN §25 Satz2
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 25 zweiter Satz JN gilt dann nicht, wenn das Verfahren trotz erfolgreicher Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Freilich sind auch in einem solchen Fall die Grenzen des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten. Entscheidungstexte 1 Ob 45/97t Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 45/97... mehr lesen...
Norm: JN §25 Satz2
Rechtssatz: Es sind Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreicht; etwa, wenn sich der bis dahin unvoreingenommene Richter erst wegen eines grob ungehörigen und beleidigenden Verhaltens des Ablehnungswerbers als befangen erachtet. In einem solchen Fall sind jene Prozesshandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen vorgenomme... mehr lesen...
Norm: JN §24 Abs2JN §25
Rechtssatz: Wird einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfasst der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozesshandlungen im Sinne des § 25 JN, dann kann auch eine Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigkeitserklärung mit Rekurs bekämpfen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...