Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst R*****, vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ing.Carl G*****, vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert S 70.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 19.April 1995, GZ 36 R 23/96, 24/95-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger zeigt keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu der vom Revisionswerber behaupteten Befangenheit des Erstrichters ist auszuführen:Der Kläger zeigt keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zu der vom Revisionswerber behaupteten Befangenheit des Erstrichters ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich auch noch nach Erlassung eines Urteils, vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens zulässig (8 Ob 1578/93; JBl 1989, 664 uva). Der Kläger hat in der Berufungsschrift Befangenheit des Erstrichters geltend gemacht und ausgeführt, daß ihm die Befangenheitsgründe erst nach Urteilsfällung bekannt geworden seien. Wenngleich das Berufungsgericht, das unbestrittenermaßen auch für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig ist (siehe S 12 des Urteils zweiter Instanz), die Ansicht vertrat, ein "förmliches" Ablehnungsverfahren habe nicht stattzufinden, so hat es doch inhaltlich über den Ablehnungsantrag des Klägers entschieden (S 13 f des Berufungsurteils, insbesonders: "der Ablehnungsantrag entbehrt jeder Berechtigung"). Gegen diese als Beschluß aufzufassende Entscheidung erhob der Kläger keinen Rekurs, er machte die "Befangenheitsthematik" lediglich insoweit geltend, als er in der seiner Meinung nach unrichtigen Lösung der Befangenheitsfrage eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung erblickte. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden. Im Rahmen der Ausführung der Revision kommt der Kläger auf die von ihm behauptete Befangeheit des Erstrichters nicht mehr zurück. Im übrigen wäre das zweitinstanzliche Verfahren auch nicht mangelhaft, weil die Befangenheitsanzeige sachlich erledigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01612.95.0623.000Dokumentnummer
JJT_19950623_OGH0002_0010OB01612_9500000_000