RS OGH 2025/8/26 1Ob45/97t; 8Ob309/97t; 2Ob292/98z; 9ObA37/04p; 3Ob238/14t; 7Ob184/17k; 5Ob162/21s;

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

JN §25 Satz2
  1. JN § 25 heute
  2. JN § 25 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss nach § 25 zweiter Satz JN gilt dann nicht, wenn das Verfahren trotz erfolgreicher Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Freilich sind auch in einem solchen Fall die Grenzen des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten.Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 25, zweiter Satz JN gilt dann nicht, wenn das Verfahren trotz erfolgreicher Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Freilich sind auch in einem solchen Fall die Grenzen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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