RS OGH 2025/8/26 8Ob309/97t; 5Ob162/21s; 9ObA16/25f

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

JN §25
  1. JN § 25 heute
  2. JN § 25 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Rechtssatz

Die Befangenheit des abgelehnten Richters muss nicht zwingend bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichen. Der Ausspruch über die Nichtigkeit muss sich in seinem zeitlichen Wirkungsbereich mit jenem über die Befangenheit decken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109586

Im RIS seit

14.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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