Die Pflegschaft über die mj. Evelyn V. ist seit 6. September 1961 beim Bezirksgericht D. anhängig. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 24. November 1961 wurde die Ehe der Eltern der Minderjährigen rechtskräftig aus dem Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes im Sinne des § 142 ABGB. wurde bisher nicht begehrt. Wohl aber beantragte die Mutter bereits am 23. November 1962, ihr ein Besuchsrecht bei dem in einem Internat unt... mehr lesen...
Norm: JN §31 VIJN §111 Abs1
Rechtssatz: Bei einer Vormundschaftssache oder Pflegschaftssache ist die Frage, ob eine beantragte Delegierung zweckmäßig ist oder nicht, auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder nach den Regeln des § 111 Abs 1 JN zu lösen. Entscheidungstexte 6 Nd 190/65 Entscheidungstext OGH 20.10.1965 6 Nd 190/65 6 Ob 35/... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Kinder in Pflege und Erziehung der Mutter sind, rechtfertigt im allgemeinen noch nicht eine Verfügung nach § 111 JN, weil dies nach Scheidung der Ehe sehr häufig der Fall ist, der Gesetzgeber aber dessenungeachtet hiefür keine Sonderregelung normiert hat. Entscheidungstexte 6 Ob 41/59 Entscheidungstext OGH 25.02.1959 6 Ob 41/5... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs1
Rechtssatz: Zur Entscheidung über einen Antrag, der die Abtretung der vormundschaftsbehördlichen und kuratelsbehördlichen Geschäfte zur Gänze beabsichtigt, bedarf es auch bei Übereinstimmung zwischen Referenten und Vorsitzenden einer Beschlußfassung durch den Senat. Entscheidungstexte 1 Nd 333/52 Entscheidungstext OGH 08.10.1952 1 Nd 333/52 ... mehr lesen...