Norm: JN §44JN §111 Abs1
Rechtssatz: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen. Entscheidungstexte 7 Ob 2435/96f ... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §46 Abs1JN §111 Abs1JN §111 Abs2
Rechtssatz: Im Falle der Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird. Entscheidungstexte 8 Ob 19/95 Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 19/95 Veröff: SZ 68/217 ... mehr lesen...