TE OGH 1994/6/9 3Nd506/94

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Wilfried K*****, geboren am 8.Oktober 1991, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 1.März 1994, 3 P 211/93-17, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj.Wilfried K***** an das Bezirksgericht Freistadt wird gemäß § 111 Abs 1 JN genehmigt.Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 1.März 1994, 3 P 211/93-17, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj.Wilfried K***** an das Bezirksgericht Freistadt wird gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Hernals übertrug die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Freistadt, weil sich der Minderjährige seit 6.12.1993 bei Pflegeeltern im Sprengel des Bezirksgerichtes Freistadt befindet.

Das Bezirksgericht Freistadt lehnte die Übernahme der Pflegschaft unter Hinweis auf die offenen Anträge ON 16, 18 und 20 ab.

Die vom Bezirksgericht Hernals verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 46.620; 57.691; 60.723; 66.880 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 43.978; 57.698;Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 46.620; 57.691; 60.723; 66.880 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 43.978; 57.698;

66.885 uva); es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 41.628; 54.970; 66.886 uva).

Hier sind die Anträge des Amtes für Jugend und Familie 16.Bezirk, gemäß § 40 JWG die Mutter Gabriele K***** ab 6.12.1993 zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von S 700,- und den Vater Wilfried S***** ab 1.2.1994 zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von S 1.600,- zu verpflichten (ON 16 und 18), offen; weiters ist sein Antrag, es vom Amt des besonderen Sachwalters gemäß § 9 UVG zu entheben (ON 20), noch unerledigt.Hier sind die Anträge des Amtes für Jugend und Familie 16.Bezirk, gemäß Paragraph 40, JWG die Mutter Gabriele K***** ab 6.12.1993 zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von S 700,- und den Vater Wilfried S***** ab 1.2.1994 zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von S 1.600,- zu verpflichten (ON 16 und 18), offen; weiters ist sein Antrag, es vom Amt des besonderen Sachwalters gemäß Paragraph 9, UVG zu entheben (ON 20), noch unerledigt.

Diese offenen Anträge sprechen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, weil dem übertragenden Gericht zur Entscheidung hierüber keine besondere Sachkenntnis zukommt. Wegen der Verlegung des ständigen Aufenthalts des Pflegebefohlenen entspricht die Übertragung der Zuständigkeit dem allein entscheidenden Wohl des Kindes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030ND00506.94.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19940609_OGH0002_0030ND00506_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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