RS OGH 1959/2/25 6Ob41/59

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Veröffentlicht am 25.02.1959
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Norm

JN §111 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Kinder in Pflege und Erziehung der Mutter sind, rechtfertigt im allgemeinen noch nicht eine Verfügung nach § 111 JN, weil dies nach Scheidung der Ehe sehr häufig der Fall ist, der Gesetzgeber aber dessenungeachtet hiefür keine Sonderregelung normiert hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 41/59
    Entscheidungstext OGH 25.02.1959 6 Ob 41/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047084

Dokumentnummer

JJR_19590225_OGH0002_0060OB00041_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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