RS OGH 2025/11/3 6Nd190/65; 6Ob35/68; 5Ob151/69; 8Ob135/74; 4Nd504/78; 6Nd504/81; 1Nd521/81; 1Nd503/

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Veröffentlicht am 20.10.1965
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Norm

JN §31 VI
JN §111 Abs1
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei einer Vormundschaftssache oder Pflegschaftssache ist die Frage, ob eine beantragte Delegierung zweckmäßig ist oder nicht, auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder nach den Regeln des § 111 Abs 1 JN zu lösen.Bei einer Vormundschaftssache oder Pflegschaftssache ist die Frage, ob eine beantragte Delegierung zweckmäßig ist oder nicht, auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder nach den Regeln des Paragraph 111, Absatz eins, JN zu lösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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