Norm: ZPO §502 HIV1 AußStrG §14 Abs4 C5 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 502 gültig von 01.05.... mehr lesen...
Norm: AußStrG nF §14 Abs4 Satz1AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1
Rechtssatz: Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell unzulässig. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs4 C5 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Im allgemeinen durch die §§ 1 ff AußStrG geregelten außerstreitigen Verfahren sind rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nur im Fall einer spruchmäßigen Zulassung des weiteren Rekurses an den ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64 EheG §95 EheG § 95 heute EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Rechtssatz: Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grun... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64 Abs1 ZPO §527 Abs2 B3a ZPO § 527 heute ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz:
Hat das Rekursgericht im Außerstreitverfahren zwar in seinem
Spruch: ausgesprochen, daß der Beschluß erster Instanz "aufgehoben" werde, zugleich aber keine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen, sondern darüber endgültig entschieden, dann liegt eine anfechtbare abändernde Entscheidung vor.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4AußStrG idF WGN 1977 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1
Rechtssatz: Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein solcher A... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz:
Soweit der Justizausschußbericht ausführt, § 14 Abs 4 AußStrG entspreche dem § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO, wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß nun für - "echte" - Aufhebungsbeschlüsse im Berufungs- und im Rekursverfahren (auch nach dem AußStrG) die gleiche Regelung gelten soll; auf den Ausschluß jeglicher Rechtsmittel gegen alle Beschlüsse, die nicht in § 519 ZPO aufgezählt si... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz:
Ein anfechtbarer (abändernder) "Aufhebungsbeschluß" des Rekursgerichtes liegt dann vor, wenn das Erstgericht von Amts wegen eine Klage seiner Unzuständigkeit oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und dergleichen zurückweist, nach Meinung des Rekursgerichtes hingegen diese Prozeßhindernisse nicht vorliegen. In solchen Fällen wird die Frage, ob das ... mehr lesen...